Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 31 (31)

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nalen Verwaltungsrecht steht es gerade umgekehrt. Besitzen solche 
Gebiete eine eigene Rechtsordnung (die nur möglicherweise mit der 
Rechtsordnung des Mutterlands übereinstimmt), so muß diese Rechts- 
ordnung auch in ihrem Verhältnis zu anderen Rechtsordnungen 
bestimmt sein; ein jedes solches Gebiet hat mit Notwendigkeit 
sein eigenes internationales Privatrecht. 
Mit dem Völkerrecht stimmt das internationale Verwaltungs- 
recht wie alles internationale Privatrecht darin überein, daß es 
auf das Verhältnis von Staat zu Staat Bezug hat. Während 
aber das Völkerrecht Recht zwischen den Staaten schafft, sie 
wechselseitig berechtigt und verpfliehtet, bedeutet das internationale 
Privatrecht eine Ordnung für den einzelnen Staat. Niemals sollen 
aus seinen Sätzen fremde Staaten Rechte oder Pflichten erwerben; 
es will durch seine Vorschriften stets nur auf die eigene Wirk- 
samkeit des Staates Einfluß nehmen. Dem Völkerrecht gehört 
der Ausgangspunkt allen internationalen Privatrechts an: die Pflicht, 
fremde Staatstätigkeit für ihren Bereich anzuerkennen. Die Durch- 
führung dieses Gedankens jedoch, die Feststellung, wie sich dieser 
Bereich von Frage zu Frage abgrenzt, bleibt der Entscheidung 
des einzelnen Staats überlassen. Als Lehre von den Grenzen der 
öffentlichen Gewalt ist das internationale Privatrecht Öffentliches 
Recht, und damit ergäbe sich die Möglichkeit, gerade dieses Rechts- 
gebiet (insoweit es sich mit staatlich erzeugtem Recht befaßt) als 
ein „äußeres Staatsrecht“ anzusprechen. Der Ausdruck wäre nicht 
falsch; aber natürlich empfiehlt es sich durchaus nicht, eine so 
vieldeutige Bezeichnung zu gebrauchen — davon abgesehen, daß 
gerade hier auch dem Recht anderer Gemeinschaften, die nicht 
Staaten sind, vielfach die Grenze gesucht werden muß.
	        
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