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nalen Verwaltungsrecht steht es gerade umgekehrt. Besitzen solche
Gebiete eine eigene Rechtsordnung (die nur möglicherweise mit der
Rechtsordnung des Mutterlands übereinstimmt), so muß diese Rechts-
ordnung auch in ihrem Verhältnis zu anderen Rechtsordnungen
bestimmt sein; ein jedes solches Gebiet hat mit Notwendigkeit
sein eigenes internationales Privatrecht.
Mit dem Völkerrecht stimmt das internationale Verwaltungs-
recht wie alles internationale Privatrecht darin überein, daß es
auf das Verhältnis von Staat zu Staat Bezug hat. Während
aber das Völkerrecht Recht zwischen den Staaten schafft, sie
wechselseitig berechtigt und verpfliehtet, bedeutet das internationale
Privatrecht eine Ordnung für den einzelnen Staat. Niemals sollen
aus seinen Sätzen fremde Staaten Rechte oder Pflichten erwerben;
es will durch seine Vorschriften stets nur auf die eigene Wirk-
samkeit des Staates Einfluß nehmen. Dem Völkerrecht gehört
der Ausgangspunkt allen internationalen Privatrechts an: die Pflicht,
fremde Staatstätigkeit für ihren Bereich anzuerkennen. Die Durch-
führung dieses Gedankens jedoch, die Feststellung, wie sich dieser
Bereich von Frage zu Frage abgrenzt, bleibt der Entscheidung
des einzelnen Staats überlassen. Als Lehre von den Grenzen der
öffentlichen Gewalt ist das internationale Privatrecht Öffentliches
Recht, und damit ergäbe sich die Möglichkeit, gerade dieses Rechts-
gebiet (insoweit es sich mit staatlich erzeugtem Recht befaßt) als
ein „äußeres Staatsrecht“ anzusprechen. Der Ausdruck wäre nicht
falsch; aber natürlich empfiehlt es sich durchaus nicht, eine so
vieldeutige Bezeichnung zu gebrauchen — davon abgesehen, daß
gerade hier auch dem Recht anderer Gemeinschaften, die nicht
Staaten sind, vielfach die Grenze gesucht werden muß.