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solche Bekanntmachung ist bereits am 7. Februar 1913
für drei Staaten erfolgt, die seiner Zeit das Abkommen gezeich-
net haben®. Es sind dies: Großbritannien, die Niederlande und
Spanien.
Il.
Mit Großbritannien steht das Deutsche Reich schon auf Grund
des Vertrages vom 14. Mai 1872 in Auslieferungsverkehr. Die
deutsch-spanischen und deutsch-niederländischen Auslieferungsbe-
ziehungen sind jetzt durch die Verträge vom 2. Mai 1873 und
vom 31. Dezember 1896 geregelt. Alle diese Verträge enthalten
einen Katalog derjenigen Delikte, deretwegen die Vertragsstaaten
einander auszuliefern verpflichtet sind. Und in diesen Katalog
sollen seit dem 23. Februar 1913 nach dem neuen Gesetz „ohne
weiteres“ die in den Artikeln 1 und 2 des Uebereinkommens zur
Bekämpfung des Mädchenhandels vorgesehenen strafbaren Hand-
lungen als aufgenommen gelten. Das Ausführungsgesetz in Ver-
bindung mit der Bekanntmachung des Reichskanzlers ergänzt dem-
nach das materielle Auslieferungsrecht der drei Verträge, indem es
die vertraglichen Auslieferungspflichten auf beiden Seiten
um eine Reihe von Delikten erweitert, welche die Tatbestände des
Mädehenhandels umfassen sollen. Damit ist aber auch seine Be-
deutung erschöpft. Es läßt die besonderen Voraussetzungen für
die Auslieferungspflicht im Einzelfall völlig unberührt. Die
aus den Grundgedanken des deutschen Auslieferungsrechts und aus
den jeweiligen Vertragsbestimmungen hergeleiteten Gesichtspunkte
für eine Abgrenzung und Einengung der Auslieferungspflichten
sind bestehen geblieben. So ist namentlich die Gegenseitig-
keit in keiner Weise ausgeschaltet worden. Die Begründung des
5 Reichsgesetzblatt 1913 S. 45. Für Preußen ist eine Bekanntmachung
des Justizministers vom 19. Februar 1913 betreffend den Auslieferungsver-
kehr mit Frankreich, Oesterreich-Ungarn und Rußland ergangen, wonach
die Abrede für diese Staaten ebenfalls wirksam ist (Preuß. Justizministerial-
blatt 1913 8. 50).