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sichtigt nicht nur die der Ausübung der ordentlichen Gerichtsbarkeit die-
nenden Organe und Einrichtungen, sondern auch die sog. besonderen Ge-
richte, die Disziplinarbehörden, die Verwaltungsbehörden mit gerichtlicher
Organisation, die Schiedsrichter und Schiedsmänner.
Unter der nicht ganz glücklich gewählten Ueberschrift „Behörden (?)
für die Ausübung der ordentlichen Gerichtsbarkeit“ enthält der 1. Abschnitt
die Bestimmungen über die Verfassung der Gerichte (Grundsätze, Eintei-
lung, Geschäftseinrichtung und Zuständigkeit) und die persönlichen Rechts-
verhältnisse der Richter, ferner über Staatsanwaltschaft, Referendare und
Gerichtsassessoren, Rechtsanwaltschaft, Notare, Reehnungs- und Kassen-
beamte, Gerichtsschreiber und Bürobeamte der Staatsanwaltschaft, Gerichts-
vollzieher, Kanzleipersonal, Gerichtsdiener, Gefängnisse und Justizverwal-
tung. — Besondere Gerichte (2. Abschnitt) sind solche, die eine Gerichts-
barkeit ausüben, welche an sich den ordentlichen Gerichten zustehen würde,
durch besondere gesetzliche Vorschrift aber an deren Stelle anderen Ge-
richten mit abweichender Organisation übertragen ist; dazu gehören der
Geheime Justizrat, die Militärgerichte, Rheinschiffahrtsgerichte, Elbzoll-
gerichte, Auseinandersetzungsbehörden, Gewerbe- und Kaufmannsgerichte,
sowie besondere Gerichte für Angelegenheiten der freiwilligen Gerichts-
barkeit. — Unter den Disziplinarbehörden (3. Abschnitt) sind die für rich-
terliche Beamte, die für nicht richterliche Beamte, die für Rechtsanwälte
und die zur Handhabung der akademischen Disziplin bestimmten zu unter-
scheiden. — Als Verwaltungsbehörden mit gerichtlicher Organisation (4. Ab-
schnitt) kommen in Betracht die Verwaltungsgerichte, die Behörden zur
Entscheidung von Streitigkeiten aus der Arbeiter- und Angestelltenversiche-
rung sowie ‘wegen Leistungen der Knappschaftsvereine, von Streitigkeiten
über die Veranlagung zur Einkommen-, Ergänzungs-, Gewerbe- und Kirchen-
steuer, von Streitigkeiten zwischen Armenverbänden, ferner die Behörden
zur Untersuchung der Seeunfälle und zur Entscheidung von Kompetenz-
konflikten und Konflikten, dazu endlich noch die verwaltungsgerichtlichen
Behörden des Deutschen Reiches. — Der 5. Abschnitt handelt von den
Schiedsrichtern und Schiedsmännern.
Das Buch ist für den Handgebrauch der Behörden und Beamten und
auch als Nachschlagewerk für den Nichtbeamten wertvoll. Es stellt den
ungemein reichhaltigen, in den Gesetz-, Verordnungs- und Ministerial-
blättern sehr zerstreuten Rechtsstoff erschöpfend und übersichtlich zu-
sammen. Es bietet so zugleich eine gute Materialsammlung für theoretische
Forschungen, während es selbst seiner Zweckbestimmung entsprechend von
theoretischen Ausführungen gänzlich absieht und daher auch nicht als
wissenschaftliche Leistung betrachtet und beurteilt werden will und darf.
Immerhin hätte aber den Ergebnissen der wissenschaftlichen Behandlung
des Stoffes doch wenigstens hinsichtlich der Systematik etwas mehr Rech-
nung getragen werden sollen. Die praktische Verwendbarkeit wäre dadurch