— 14 —
mehrfach. Auf solcher Basis ist ein tieferes rechtshistorisches Eindringen
in den Stoff ausgeschlossen.
Es ist sehr bedauerlich, daß die gekünstelt völkerrechtlich-böhmische
Zuspitzung und eine unglückliche Methode die ungemein fleikige Arbeit
verdorben haben, denn die vielen herangezogenen Abkommen enthalten
mancherlei rechtshistorisch und speziell verfassungsgeschichtlich wertvolles
Material, mit dem Lücken in unserer Kenntnis der mittelalterlichen Rechts-
verhältnisse ausgefüllt werden könnten. Wer nur nachschlagen und Be-
lege suchen will, dem wird in dem Buch eine Fülle von Hinweisen auf
Quellenmaterial an die Hand gegeben.
Czernowitz. Dungern.
Dr. Fritz Ruoff, Die Radolfzeller Halsgerichtsordnung
von 1506. Freiburger Abhandlungen aus dem Gebiete des öffent-
lichen Rechts, herausgegeben von WOLDFEMAR VON ROHLAND, HrıIxn-
RiCH ROSINn, RICHARD SCHMIDT, Heft XXI. Karlsruhe, G. Braunsche
Hofbuchhandlung und Verlag, 1912, VII, 170 S. 8°,
Die in enger Fühlung mit der Praxis in letzter Zeit durchgefochtenen
Prinzipienkämpfe haben die Strafrechtswissenschaft auf eine große Höhe
gebracht. Das kommt auch kleineren Beiträgen auf historischem Gebiet
zugute. Mit überraschender Sicherheit hat es RUOFF verstanden, das Recht
einer für die Fortentwicklung des Strafrechts nicht gerade epochemachen-
den, Halsgeriehtsordnung Kaiser Maximilians zu einem Mittelpunkt für lo-
kal- und allgemeingeschichtliche sowie für dogmengeschichtliche Betrach-
tungen zu gestalten. Vollkommene Beherrschung der Materie und eine
angenehme Darstellungsweise kommen ihm dabei zu statten, neben dem
allgemeinen kulturhistorischen Interesse, das auch überwundene ältere
Strafrechtsformen anziehend macht.
Die Radolfzeller Halsgerichtsordnung von 1506 ist stark abhängig von
der bekannten Tiroler von 1499. RUOFF schließt sich der Ansicht Brun-
NENMEISTERs an, daß die Tirolensis einen Einfluß auf die Bambergensis
nicht gehabt (S. 148), versucht aber plausibel zu machen, daß SCHWARZEN-
BERG und die Bamberger Hofgerichtsräte die Tirolensis und die verwandte
Radolfzeller Halsgerichtsordnung gekannt haben. Das ist in Anbetracht
der formellen und materiellen Unabhängigkeit der Bambergensis von den
maximilianischen Ordnungen wohl wenig erheblich. Unwahrscheinlich und
ebenso unerheblich sind etwaige äußere Beziehungen zur Carolina. —
Sehr zutreffend betont RuOFF immer wieder die große Rolle des Gewohn-
heitsrechts, dem die Gerichtsordnungen lediglich ergänzend zur Seite traten.
Zutreffend ist auch die Hervorhebung des Privilegscharakters dieser Ge-
setze. Ueberhaupt ist es RUOFF gelungen, seine Ordnung aus dem Geiste
und den Bedürfnissen der Zeit heraus, die er in Radolfzeller Urkunden