Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 31 (31)

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Posten im Orient ein reiches historisch-diplomatisches und statistisches 
Material und eine Darstellung aller für die deutschen Posten geltenden 
Regeln und Bestimmungen einschließlich der Anstellungsverhältnisse und 
der Betriebsorganisation. In erster Linie wird der Praktiker (Konsul, Post- 
beamte, Kaufmann, Politiker) für diese Zusammenfassung dankbar sein, 
doch auch der Theoretiker wird den Ueberblick über das diplomatische 
Material und gleichzeitig über die praktische Bedeutung der Frage der 
fremden Posten mit Nutzen studieren. — Ueberraschend war mir, daß die 
deutschen Posten in Marokko bis 1910 ganz erheblich mehr Briefe beför- 
derten wie die Anstalten in China, 
Czernowitz. Dungern. 
Dr. Fritz Wodtke, Der Recours pourexcös de pouvoir. Eine 
Studie aus dem französischen Staats- und Verwaltungsrecht. Ab- 
handlungen aus dem Staats-, Verwaltungs- und Völkerrecht. Band 
XI. Heft III. 1912. 
Die Arbeit behandelt in systematischer Weise eine Institution des 
französischen Verwaltungsrechtes. Sie begnügt sich nicht, das geltende 
Recht darzustellen, eine Aufgabe, die schon an sich der Schwierigkeit nicht 
entbehrt, da sie bei der Spärlichkeit der Gesetzesquellen durch eine kon- 
struktive Verarbeitung der Praxis des Staatsrates gelöst werden muß. Sie 
sucht auch die Institution des Rekurses in das Gefüge des öffentlichen 
Rechtes einzugliedern, seine Natur mit allgemeinen wissenschaftlichen Be- 
griffen zu erfassen. Die Probleme, ob der Rekurs einen subjektiven oder 
objektiven Rechtsbehelf darstelle, ob die auf den Rekurs ergehende Ent- 
scheidung einen richterlichen Spruch oder einen reinen Verwaltungsakt 
bedeute, werden einer gedrängten und inhaltreichen Erörterung unter- 
zogen; die literarischen Meinungen werden einander in plastischer Gestalt 
gegenübergestellt. Die Frage der Aktivlegitimation gibt dem Verfasser Ge- 
legenheit, die vielbesprochene Praxis des Staatsrates zu interpretieren, die 
ein Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Verwaltungsaktes fordert. 
Wenn der Staatsrat die Akte begrenzt, gegen welche der Rekurs erhoben 
werden kann, wenn er Akte administrativer Natur voraussetzt, die fähig 
sind, Rechtsfolgen nach sich zu ziehen, wenn er den Rekurs verweigert, 
sobald ein anderes Mittel der Verteidigung, sobald ein paralleler Rekurs 
gegeben ist, so sieht sich der Verfasser genötigt, diese Leitsätze in ihren 
Konsequenzen zu verfolgen, in die Kasuistik einzutreten und mehrere strei- 
tige Fragen zu entscheiden. Besonders schwierig ist die Abgrenzung der 
Verwaltungsakte, die dem Rekurs zugänglich sind, von den Regierungs- 
akten, die einer Kontrolle der Verwaltungsgerichte nicht unterliegen. Sind 
die formellen Voraussetzungen des Rekurses festgelegt, so gilt es, den 
materiellen Inhalt des Rechtsmittels selbst zu erfassen. Was ist Mißbrauch 
der Gewalt? Verletzung der Gesetze oder Verfolgung unerlaubter Zwecke
	        
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