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im Rahmen der Gesetze. So definiert der Verfasser. Ist die erste Kate-
gorie der Fälle leicht zu umschreiben, leicht aufzulösen in die drei Rubri-
ken der Inkompetenz, des Formmangels und der materiellen Rechtswidrig-
keit, so führt die zweite Kategorie aus der starren Welt des Rechtes hinüber
in die Welt der „administrativen Moralität“ (Hauriou). Wann verfolgt
eine äußerlich korrekte Verwaltungshandlung einen unerlaubten Zweck
(detournement de pouvoir)? Wir glauben nicht an die Handlichkeit der
Formel, die der Verfasser vorschlägt, um die streitigen Fälle zu entscheiden.
Der Zweck der Verwaltung, sagt er, ist das allgemeine Wohl. Ob der ein-
zelne Akt diesen Ziele widerstrebt, soll maßgebend sein. Wir halten dafür,
daß aus dem Gesetz, das im konkreten Fall Anwendung findet, jeweils ein
Zweck von größerer Bestimmtheit herauszuarbeiten ist. Es gibt vielleicht
für die Wissenschaft ein einziges Ziel der Verwaltung, aber für den Takt
der täglichen Praxis eine unendliche Mannigfaltigkeit von administrativen
Zwecken. Wir möchten daher nicht über die vorsichtige, vom Verfasser
zitierte Definition von Aucoc hinausgehen. „Le detournement de pouvoir
est le fait d’un agent de l’administration qui tout en faisant un acte de
sa competence et en suivant les formes prescrites par la legislation use de
son pouvoir diseretionnaire pour des cas et des motifs autres que ceux en
vue desquels ce pouvoir lui a &et& attribue“. Die Arbeit schließt mit einer
Darstellung der Regeln für den Prozeßgang und die Entscheidung.
Redslob.
Dr. Lothar Schulze, „Die Staatsaufsichtüber das deutsche
Hypothekenbankwesen.“ Hannover 1913. 88 8.
Die vorliegende Arbeit will „im Gegensatz zu den systematischen Be-
arbeitungen der Bestimmungen des Reichsbankhypothekengesetzes und den
Untersuchungen von Einzelfragen tiefer in die rechtliche Natur der Staats-
aufsicht eindringen.“ Die berühmte „Lücke in der Literatur“, die fast in
allen Vorreden zu Dissertationen mit mehr Stolz als Berechtigung festge-
stellt zu werden pflegt, dürfte tatsächlich hier vorhanden sein. Eine sy-
stematische Behandlung des Problems der Staatsaufsicht über die Hypo-
thekenbanken fehlt gänzlich, und die nicht gerade zahlreichen Arbeiten,
die dieses Problem gelegentlich berühren, sind wohl z. T. einer eingehen-
den Nachprüfung bedürftig.
Das Buch, dessen Titel übrigens logisch und ästhetisch richtiger „Die
Staatsaufsicht über die deutschen Hypothekenbanken“ lauten würde, zerfällt
in die Abschnitte: Gegenstand und Wesen, geschichtliche Entwickelung und
schließlich geltendes Recht der Staatsaufsicht. Die Einfügung eines ge-
schichtlichen Ueberblicks kann man mit Rücksicht auf die sehr kurze Ent-
wickelung und die gemachten interessanten Feststellungen nur begrüßen.
Im geltenden Recht muß man bekanntlich unterscheiden zwischen der
Genehmigung zum Betriebe einer Hypothekenbank, der Genehmigung zur
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