Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 31 (31)

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mit Recht zurückgewiesen. Dagegen hätte er noch darauf hinweisen müs- 
sen, daß etwaige allgemeine Anordnungen der Aufsichtsbehörden ebenso 
wie die Verfügungen des besonderen Kommissars bei der Zentralbodenkre- 
dit-Aktiengesellschaft nur mit der Aufsichtsbeschwerde angreifbar sind. 
Aufgefallen ist mir in dem Buche noch, daß SLHULZE zum Nachweis, 
daß ALR. II 13 auch in den neuen Provinzen gilt, sich ohne weiteres die 
unhaltbare Theorie von der notwendigen Gleichheit des inneren Staatsrechts 
zu eigen macht und dabei noch FLEINER — Instit. S. 312 — irrtümlich als 
zustimmend aufführt. 
Im übrigen sei aber bemerkt, daß die Arbeit von SCHULZE stets auch 
außerpreußische Verhältnisse berücksichtigt und als eine umfassende Dar- 
stellung des geltenden Rechtszustandes begrüßt werden kann. Den Ergeb- 
nissen seiner Untersuchungen kann man, wie oben gezeigt, durchweg zu- 
stimmen. 
Münster i. W. Dr. Wiesmann. 
Das Gesetz betr. die Ausführung des Bürgerlichen Ge- 
setzbuchesin Elsaß-Lothringen mit Erläut. von Dr. jur. 
h. c. Hugo Molitor. Zweite in Verbindung mit Dr. jur. A. Stieve 
völlig neu bearbeitete Auflage. Straßburg. Verlag von K. J. Trübner 
1912. Preis brosch. 19 Mk. gebd. 20 Mk. 
Das großzügig angelegte Werk bringt nicht etwa nur eine Kommen- 
tierung des elsaß-lothringischen Ausführungsgesetzes zum BGB., sondern 
greift — und das war bei einer wissenschaftlichen Bearbeitung der frag- 
lichen Materie unerläßlich — in vielen wichtigen Fragen auf das öffentliche 
Landesrecht hinüber. Das Werk ist infolgedessen auch eine wichtige Fund- 
grube des Wissens für Verwaltungsbeamte und bietet für eine künftige 
Bearbeitung des elsaß-lothringischen öffentlichen Rechts nicht bloß ein 
wertvolles Hilfsmittel, sondern darüber hinaus auch eine notwendige Er- 
gänzung. 
Zum besseren Verständnis der vielfach behandelten Materien des Ver- 
waltungsrechts, wie z. B. Baupolizei, Forstverwaltung, Oktroi, Kirchenver- 
fassung usw. erwies sich auch ein Eingehen auf die historische Entwick- 
lung manches Rechtsinstituts und vor allem auch auf die Grundlagen des 
französischen Verwaltungsrechts als nötig. 
Der das gesamte französische öffentliche Recht beherrschende Grund- 
satz der Trennung der Gewalten hat auch für das reichsländische 
Öffentliche Recht in weiten Beziehungen Geltung, wenn auch nicht mehr 
in seiner ganzen ursprünglichen Kraft und Bedeutung. Maßgeblich ist 
dieser Grundsatz namentlich für die Frage der Zulässigkeit des ordentlichen 
Rechtsweges, soweit nicht für bestimmte Rechtsstreitigkeiten ausdrückliche 
Zuständigkeitsnormen bestehen. Grundsätzlich sind Verwaltungsakte (actes 
administratifs) der Beurteilung durch die ordentlichen Gerichte entzogen;
	        
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