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mit Recht zurückgewiesen. Dagegen hätte er noch darauf hinweisen müs-
sen, daß etwaige allgemeine Anordnungen der Aufsichtsbehörden ebenso
wie die Verfügungen des besonderen Kommissars bei der Zentralbodenkre-
dit-Aktiengesellschaft nur mit der Aufsichtsbeschwerde angreifbar sind.
Aufgefallen ist mir in dem Buche noch, daß SLHULZE zum Nachweis,
daß ALR. II 13 auch in den neuen Provinzen gilt, sich ohne weiteres die
unhaltbare Theorie von der notwendigen Gleichheit des inneren Staatsrechts
zu eigen macht und dabei noch FLEINER — Instit. S. 312 — irrtümlich als
zustimmend aufführt.
Im übrigen sei aber bemerkt, daß die Arbeit von SCHULZE stets auch
außerpreußische Verhältnisse berücksichtigt und als eine umfassende Dar-
stellung des geltenden Rechtszustandes begrüßt werden kann. Den Ergeb-
nissen seiner Untersuchungen kann man, wie oben gezeigt, durchweg zu-
stimmen.
Münster i. W. Dr. Wiesmann.
Das Gesetz betr. die Ausführung des Bürgerlichen Ge-
setzbuchesin Elsaß-Lothringen mit Erläut. von Dr. jur.
h. c. Hugo Molitor. Zweite in Verbindung mit Dr. jur. A. Stieve
völlig neu bearbeitete Auflage. Straßburg. Verlag von K. J. Trübner
1912. Preis brosch. 19 Mk. gebd. 20 Mk.
Das großzügig angelegte Werk bringt nicht etwa nur eine Kommen-
tierung des elsaß-lothringischen Ausführungsgesetzes zum BGB., sondern
greift — und das war bei einer wissenschaftlichen Bearbeitung der frag-
lichen Materie unerläßlich — in vielen wichtigen Fragen auf das öffentliche
Landesrecht hinüber. Das Werk ist infolgedessen auch eine wichtige Fund-
grube des Wissens für Verwaltungsbeamte und bietet für eine künftige
Bearbeitung des elsaß-lothringischen öffentlichen Rechts nicht bloß ein
wertvolles Hilfsmittel, sondern darüber hinaus auch eine notwendige Er-
gänzung.
Zum besseren Verständnis der vielfach behandelten Materien des Ver-
waltungsrechts, wie z. B. Baupolizei, Forstverwaltung, Oktroi, Kirchenver-
fassung usw. erwies sich auch ein Eingehen auf die historische Entwick-
lung manches Rechtsinstituts und vor allem auch auf die Grundlagen des
französischen Verwaltungsrechts als nötig.
Der das gesamte französische öffentliche Recht beherrschende Grund-
satz der Trennung der Gewalten hat auch für das reichsländische
Öffentliche Recht in weiten Beziehungen Geltung, wenn auch nicht mehr
in seiner ganzen ursprünglichen Kraft und Bedeutung. Maßgeblich ist
dieser Grundsatz namentlich für die Frage der Zulässigkeit des ordentlichen
Rechtsweges, soweit nicht für bestimmte Rechtsstreitigkeiten ausdrückliche
Zuständigkeitsnormen bestehen. Grundsätzlich sind Verwaltungsakte (actes
administratifs) der Beurteilung durch die ordentlichen Gerichte entzogen;