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insbesondere dürfen die Gerichte nicht prüfen, ob ein Verwaltungsbeamter
zur Vornahme einer Amtshandlung befugt ist (vgl. RG. v. 29. 6. 1900 Els.
l. 2. 26 S. 193). Die Beantwortung der Frage, ob eine Rechtsstreitigkeit.
öffentlichrechtlicher oder privatrechtlicher Natur ist, ist im wesentlichen
Aufgabe der Wissenschaft und Rechtsprechung ; im allgemeinen wird die
Grenzziehung in der Weise stattzufinden haben, daß geprüft werden muß,
ob es sich um das Bestehen eines Öffentlich-recht-
lichen Verhältnisses des Einzelnen zum Staate, der Ge-
meinde usw. als den Vertretern der öffentlichen Inter-
essen, oder ob es sich lediglich um die Rechtsbezie-
hungen zwischen einzelnen Personen handelt. (S. XXIX.
Die nach Landesrecht geregelte Zuständigkeitsverteilung ist durch $ 13
GYG. bzw. $ 11 EG. GVG. aufrecht erhalten. Die Unterscheidung in öf-
fentlich-rechtliche und bürgerlich-rechtliche Rechtsstreitigkeiten erweist
sich namentlich insofern von Bedeutung, als nach ihr die Vorfrage zu be-
antworten ist, ob eine Maßnahme der Verwaltungsbehörde eine solche des
privatrechtlichen Verkehrs (acte de gestion) oder eine staatsverwaltende
(acte administratif) ist, und mithin, ob und welche materiellen Rechtsnor-
men zur Anwendung zu bringen sind.
Im allgemeinen gehören nun Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten nicht vor
die ordentlichen Gerichte; es bestehen jedoch in dieser Hinsicht umfassende
Abweichungen, so namentlich bezüglich der indirekten Steuern,
weil hier die Steuer unmittelbar auf Grund des Gesetzes erhoben wird,
und sich nicht, wie es bei den direkten Steuern der Fall ist (Hebe-
rolle), zwischen die Gesetzesnorm und die Erhebung der Steuer ein Ver-
waltungsakt schiebt. Die Entscheidung über die Zulässigkeit des Rechts-
weges im einzelnen Falle steht, solange in E. L. ein Kompetenzkonflikts-
gerichtshof nicht besteht, dem Gericht zu (GVG. $ 17).
Bei dieser Gelegenheit sei eine Bemerkung mehr formaler Natur ein-
geschoben ; in dem Werke ist eine Unmenge Literatur und Rechtsprechung
verwertet, wie schon ein Blick auf das Literaturverzeichnis beweist. Doch
will es scheinen, als seien die Ergebnisse der modernen Verwaltungsrechts-
wissenschaft (vergl .z. B. die ausgezeichneten Institutionen des Verwaltungs-
rechts von FLEINER, jetzt in 2. Aufl.) und der Rechtsprechung der deutschen
Einzelstaaten (z. B. des preuß. OVG.) nicht in dem gleichen Maße berück-
sichtigt wie die französische Fachliteratur. Doch soll hiermit kein Tadel
ausgesprochen werden; es mag zur Erklärung des genannten Umstandes
dienen, daß die Rechtsgrundsätze des deutschen Verwaltungsrechts dem
reichsländischen öffentlichen Recht in manchen Beziehungen nicht konform
sind, ferner aber auch, daß es sich eigentlich nur um Darstellung bürger-
lichen Rechts handeln soll.
Aus dem reichen Inhalt des Werkes sollen nur einige wichtigere Ma-
terien behandelt werden. Einer gründlichen Darstellung erfreut sich das