Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 31 (31)

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Konfession, die reformierte Kirche und der israelitische Kultus besitzen 
als solche nicht die Rechtsfähigkeit; diese ist durch die französische 
Gesetzgebung nur bestimmten Einzelorganisationen dieser Religionsgesell- 
schaften, z. B. den Kirchenfabriken, dem Pfarrgut und den protestantischen 
Pfarreien und Konsistorien, im israelitischen Kultus den Bezirkskonsistorien 
verliehen. Diese Organisationen sind dadurch zu Öffentlichen Anstalten 
geworden. Bei dieser Gelegenheit kommt eine interessante Streitfrage zur 
Erörterung, ob nämlich die nicht anerkannten Religionsgesellschaften, die 
sogen. Sekten, zur Erlangung der Rechtsfähigkeit gesetzlicher Ermäch- 
tigung bedürfen. Die französische Gesetzgebung hatte bei der geringen 
Bedeutung, die das Sektenwesen in Frankreich, namentlich auf dem Ge- 
biete des Vermögensrechts besaß, nur wenig Anlaß, sich mit dieser Ma- 
terie zu befassen. Die Bestimmungen des Art. 3 des Dekrets v. 19. I. 
1859, wonach es zur öffentlichen Ausübung eines vom Staat nicht 
gesetzlich anerkannten Bekenntnisses der Ermächtigung des Staatsober- 
haupts — jetzt des Statthalters (Allerhöchst. Erlaß v. 23. 11. 1907 RGBl. 
S. 759) — bedarf, ist polizeilicher Natur. Sie ist weder durch das 
els.-1. Vereinsgesetz v. 21. 7. 1905 noch durch das RVG. v. 19. 4. 1908 noch 
durch $ 25 des els.-l. Verf.-Ges. v. 31. 5. 1911 beseitigt worden. Die zuletzt 
genannte Bestimmung stellt lediglich den für E.-L. bereits durch Art. I und 
10 der Erklärung der Menschenrechte v. 26. 8. 1789 sowie durch die Dekrete 
v. 24. 12. 1789 und 27. 9. 1791 schon mehr als ein Jahrhundert lang aner- 
kannten Satz der Gleichberechtigung der Bekenntnisse in bürgerlicher und 
staatsbürgerlicher Beziehung auf eine reichsrechtliche Grundlage (And. 
Ans. LABAND, Staatsrecht 5. A. 1I. S. 258). Das französische Recht kennt 
keine Vorschrift, welche den Erwerb der Rechtsfähigkeit durch die Sekten 
an ein Gesetz knüpft oder sonstigen, dem öffentlichen Recht angehörigen 
Voraussetzungen unterwirft. Sie sind also besser gestellt als die Anstalten 
und Genossenschaften der anerkannten Religionsgesellschaften — ein merk- 
würdiges Ergebnis, das wohl hauptsächlich KıscH (Els.-]. Landesprivatrecht 
S. 159) veranlaßt hat, gegenteiliger Meinung zu sein; indessen läßt sich 
diese letztere Meinung auf Rechts gründe nicht stützen. 
Unter die geistlichen Gesellschaften fallen die Orden und Kon- 
gregationen (der Unterschied zwischen beiden liegt lediglich auf 
kirchlichem Gebiet); sie erlangen erst mit der staatlichen Autorisation die 
Rechtsfähigkeit. Im einzelnen ist zu unterscheiden zwischen Männer- und 
Frauenorden und -kongregationen. Erstere können seit dem Gesetz v. 2.1. 
1817 staatliche Autorisation nur durch Gesetz erlangen; die Verf. ver- 
treten diesen Standpunkt im Anschluß an die Rechtsprechung des Kassa- 
tionshofes mit Recht. Den Frauenkongregationen ist der Erwerb der staat- 
lichen Ermächtigung und damit der Rechtsfähigkeit weniger erschwert. 
Nach Art. 2 des Ges. v. 24. 5. 1825 und Art. 1 des Dekr. v. 31. 1. 1852 
ist eine Ermächtigung durch Gesetz nur erforderlich, wenn die Genossen-
	        
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