Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 31 (31)

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ihrer Natur gemäßen Organisation nicht zu gelangen vermag; auf der 
anderen Seite ein staatliches Gemeinwesen, das von der darin herr- 
schenden Nation als isolierter souveräner Einheitsstaat ausgespielt 
werden möchte,ohne daß hiefür dieformalrechtlichen 
undpolitisehen Voraussetzungen gegeben wären. 
Für die richtige Beurteilung der Verhältnisse, für die Würdigung 
der das Staatsrecht der Monarchie wie ihrer Teile beherrschenden 
großen Verschwommenheit und Unsicherheit ist es deshalb wich- 
tig, daran festzuhalten, daß das magyrische Volk eine Fülle von 
Rechtsmitteln besitzt, um die innere Festigung und Erstarkung 
der Monarchie zu hindern, daß ihm aber so gut wie alle Mittel 
fehlen, um den souveränen national-magyarischen Staat zu 
konstituieren. 
Ueber alle diese Momente schreitet die Doktrin mit einer 
nicht gerechtfertigten Selbstgenügsamkeit, mit gänzlicher Vernach- 
lässigung der gebotenen politischen und historischen Betrachtungs- 
art hinweg und findet trotz des chaotischen staatsrechtlichen 
Materials eine solche nicht eirmal mehr von der magyarischen 
Publizistik behauptete Klarheit, welche ihr die Anwendung ihrer 
Maße nach jeder Richtung gestattet. 
I. Wenn die Souveränität ein Status eines staatlichen Ge- 
meinwesens ist, kraft dessen es keiner Verfügung unterworfen ist, 
die nicht von ihm selbst ausgeht, wenn hiefür die vollkommenste 
und klarste organische Ausprägung seiner besonderen Indivi- 
dualität nach allen Richtungen staatlicher Organisatien erforderlich 
ist, dann können z w ei Gemeinwesen, die in betreff ihrer elemen- 
‚tarsten Interessen von Verfassungswegen dem Willen einer 
einzigen physischen Person unterworfen sind, nicht souverän 
sein. Denn im Umfange dieser monarchischen Verfügung vermag 
ihre Individualität, ihre Sonder wesen nicht mehr zur vollen 
Entfaltung nach Art eines isolierten, wahrhaft souveränen Staats 
zu gelangen, weil die hiefür erforderliche organische Ausprägung 
ihrer Besonderheit fehlt. So besitzt die souveräne Nation nicht
	        
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