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ihrer Natur gemäßen Organisation nicht zu gelangen vermag; auf der
anderen Seite ein staatliches Gemeinwesen, das von der darin herr-
schenden Nation als isolierter souveräner Einheitsstaat ausgespielt
werden möchte,ohne daß hiefür dieformalrechtlichen
undpolitisehen Voraussetzungen gegeben wären.
Für die richtige Beurteilung der Verhältnisse, für die Würdigung
der das Staatsrecht der Monarchie wie ihrer Teile beherrschenden
großen Verschwommenheit und Unsicherheit ist es deshalb wich-
tig, daran festzuhalten, daß das magyrische Volk eine Fülle von
Rechtsmitteln besitzt, um die innere Festigung und Erstarkung
der Monarchie zu hindern, daß ihm aber so gut wie alle Mittel
fehlen, um den souveränen national-magyarischen Staat zu
konstituieren.
Ueber alle diese Momente schreitet die Doktrin mit einer
nicht gerechtfertigten Selbstgenügsamkeit, mit gänzlicher Vernach-
lässigung der gebotenen politischen und historischen Betrachtungs-
art hinweg und findet trotz des chaotischen staatsrechtlichen
Materials eine solche nicht eirmal mehr von der magyarischen
Publizistik behauptete Klarheit, welche ihr die Anwendung ihrer
Maße nach jeder Richtung gestattet.
I. Wenn die Souveränität ein Status eines staatlichen Ge-
meinwesens ist, kraft dessen es keiner Verfügung unterworfen ist,
die nicht von ihm selbst ausgeht, wenn hiefür die vollkommenste
und klarste organische Ausprägung seiner besonderen Indivi-
dualität nach allen Richtungen staatlicher Organisatien erforderlich
ist, dann können z w ei Gemeinwesen, die in betreff ihrer elemen-
‚tarsten Interessen von Verfassungswegen dem Willen einer
einzigen physischen Person unterworfen sind, nicht souverän
sein. Denn im Umfange dieser monarchischen Verfügung vermag
ihre Individualität, ihre Sonder wesen nicht mehr zur vollen
Entfaltung nach Art eines isolierten, wahrhaft souveränen Staats
zu gelangen, weil die hiefür erforderliche organische Ausprägung
ihrer Besonderheit fehlt. So besitzt die souveräne Nation nicht