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in der Kaiserproklamation gedacht ist, als die staatsrechtlich von
einem einzigen „Kegenten“* beherrschte Monarchie
von Oesterreich, von jenem Regenten, der schon von 1526
an gegeben war, und der die Monarchie im Jahre 1867
im Verein mit Reichstag und Reichsrat neu
konstituiert hat, und von dem der Reichstag in seinen Ver-
handlungen und Gesetzesbeschlüssen abwechselnd als Sr. Majestät,
als Landesfürsten, als gemeinsamen Landesfürsten, als Kaiser-
licher und Apostolisch Königlicher Majestät spricht. Denn dieser
Regent bedeutet nach der Proklamation nichts anderes als die
Uebersetzung des „Nachfolgers indem unzertrennlichen
Besitz der unabhängigen Königreiche und Staaten“ in die Sprache
des modernen Staatsreehts, mit der unteilbaren, staatsrecht-
lich einheitlichen Zuständigkeit und Pflicht, die Regierung
aller dieser Länder so zu führen, daß sie beisammenblei-
ben und nicht auseinanderfallen.
Kraft dieser Zuständigkeit korrigiert oder revidiert der Re-
gent der Monarchiedie unionsbedenklichen Akte des ungari-
schen Königs und des Kaisers des engeren Oesterreich im
Gegensatz zur Monarchie von Oesterreich, wodurch das
staatsrechtliche Leben der Monarchie wegen der Vereinigung der drei
scheidbaren Funktionen in einer einzigen Person seinen fluktuie-
renden Charakter erhält. Die bedeutsamsten Beispiele solcher
Revisionsfälle sind die Revision der 1848er ungarischen Verfassung
und der Februarverfassung durch die staatsrechtlichen Akte des
Jahres 1867, dann jene des Reskriptes vom 12. September 1871
betreffend die Wiederherstellung des böhmischen Staates
durch jenes vom 21. Oktober 1871, worin diese Bestrebungen auf
die Rechtskraft jener Revisionsakte für die ganze
Monarchie verwiesen werden, somit die Verein-
barungsnatur des Ausgleichs zugunsten Ungarns
zur Geltung gebracht wird”.
261 T'EZNER, Oesterreichische Rundschau 29. Bd. 8. 429 f., Res hungaricae
8. 522 f.