Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 31 (31)

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in der Kaiserproklamation gedacht ist, als die staatsrechtlich von 
einem einzigen „Kegenten“* beherrschte Monarchie 
von Oesterreich, von jenem Regenten, der schon von 1526 
an gegeben war, und der die Monarchie im Jahre 1867 
im Verein mit Reichstag und Reichsrat neu 
konstituiert hat, und von dem der Reichstag in seinen Ver- 
handlungen und Gesetzesbeschlüssen abwechselnd als Sr. Majestät, 
als Landesfürsten, als gemeinsamen Landesfürsten, als Kaiser- 
licher und Apostolisch Königlicher Majestät spricht. Denn dieser 
Regent bedeutet nach der Proklamation nichts anderes als die 
Uebersetzung des „Nachfolgers indem unzertrennlichen 
Besitz der unabhängigen Königreiche und Staaten“ in die Sprache 
des modernen Staatsreehts, mit der unteilbaren, staatsrecht- 
lich einheitlichen Zuständigkeit und Pflicht, die Regierung 
aller dieser Länder so zu führen, daß sie beisammenblei- 
ben und nicht auseinanderfallen. 
Kraft dieser Zuständigkeit korrigiert oder revidiert der Re- 
gent der Monarchiedie unionsbedenklichen Akte des ungari- 
schen Königs und des Kaisers des engeren Oesterreich im 
Gegensatz zur Monarchie von Oesterreich, wodurch das 
staatsrechtliche Leben der Monarchie wegen der Vereinigung der drei 
scheidbaren Funktionen in einer einzigen Person seinen fluktuie- 
renden Charakter erhält. Die bedeutsamsten Beispiele solcher 
Revisionsfälle sind die Revision der 1848er ungarischen Verfassung 
und der Februarverfassung durch die staatsrechtlichen Akte des 
Jahres 1867, dann jene des Reskriptes vom 12. September 1871 
betreffend die Wiederherstellung des böhmischen Staates 
durch jenes vom 21. Oktober 1871, worin diese Bestrebungen auf 
die Rechtskraft jener Revisionsakte für die ganze 
Monarchie verwiesen werden, somit die Verein- 
barungsnatur des Ausgleichs zugunsten Ungarns 
zur Geltung gebracht wird”. 
261 T'EZNER, Oesterreichische Rundschau 29. Bd. 8. 429 f., Res hungaricae 
8. 522 f.
	        
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