Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 31 (31)

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ventionalismus, von der normierenden Kraft des Faktischen, oder 
wie Apponyi, von den irreduktiblen durch keine Rechtsform und 
keine Theorie aus der Welt zu schaffenden, rechtswirksamen Tat- 
sachen, von Verfassungswandlungen, vom Gegensatze zwischen ima- 
ginärem und realem oder empirischem Staatsrecht, zwischen Rechts- 
Schein und Rechts-Sein, zwischen papierenem und lebendigem Recht 
usw. Apponyi wird der Sache nicht gerecht und tritt andererseits mit 
seiner Theorie von den irreduktiblen Tatsachen in Widerspruch, 
wenn er hier überall nur das formelle Recht als solches gelten 
lassen will und in der Betonung des machtvollen Rechts 
gegenüber dem formellen aber machtlosen oder des stärkeren ge- 
genüber dem formellen schwächeren eine Verwechslung von Recht 
und Politik erblickt. Denn es handelt sich hier überall um eine 
rechtliche Wirkungen auslösende Macht, um Rechtsmacht 
und Rechtswirksamkeit, wie sie die Zentralisation unleugbar aus- 
geübt hat. Nun hat die koerzitive Funktion des Regenten der 
Monarchie von Oesterreich in verschiedenen Akten wie in der 
pragmatischen Sanktion, in der Proklamation des Kaisertitels, in 
dem Handschreiben vom Jahre 1868 zweifellos ihren formalen 
rechtlichen Ausdruck gewonnen. Allein seit 1897 ist es der 
magyarisch-oligarchischen Aristokratie gelungen, eine Reihe von 
formal-rechtlichen Akten zu erwirken, welche die formelle 
Ausprägung jener Funktion zu verdunkeln geeignet sind. Die 
Rechtswirklichkeit läßt uns aber alle diese Akte als hypothetisches, 
potentielles Staatsrecht erscheinen, dessen Bedeutung als Nöti- 
gungsmittel gegenüber dem Monarchen und den ohnmächtigen 
Reichsratsländern sicher nicht unterschätzt werden darf, 
mit welchem aber: ohne die für Ungarn unmögliche Etablierung 
als isolierten souveränen Staates niemals voller Ernst gemacht 
werden kann. 
Es läßt sich darum kaum eine oberflächlichere Parallele den- 
ken, als welche die Doktrin zwischen der Union der national ein- 
heitlichen, exzentrisch gelegenen Reiche Schweden und Nor-
	        
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