Object: Archiv für öffentliches Recht. Band 39 (39)

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der Exekutive als Erfüllung von Rechtspflicht oder Geltend- 
machung subjektiven Rechtes, kurz als Exekutive der Rechts- 
ordnung, vollzogen durch das Rechtssubjekt Staat. 
Für das Wesen der Rechtsnormierung als Funktion und 
der Rechtsnorm als deren Produkt ist es ganz gleichgültig, 
ob die Rechtspflicht, die statuiert wird, genereller oder indi- 
vidueller Natur ist; d. h. ob die Voraussetzungen, an die der 
Rechtssatz eine Rechtspflicht knüpft, so geartet sind, daß eine 
unbegrenzte Vielheit von Personen zu unbestimmten Malen 
oder eine einzige individuell bestimmte Person ein einziges 
Mal Subjekt dieser Pflicht sein kann. Daß überhaupt eine 
Rechtspflicht normiert wird, ist das Wesentliche des Rechts- 
satzes. Von dieser Normierung der Rechtspflicht, die ausschließ- 
lich und allein durch die Autorität der Rechtsordnung er- 
folgt — welche Autorität rechtlich einzig und allein 
als den Rechtssubjekten ‚übergeordnet‘ gedacht werden kann 
— ist scharf zu unterscheiden die Entstehung einer konkreten 
Rechtspflicht dadurch, daß die Voraussetzungen in Wirklichkeit 
eintreten, an die der Rechtssatz das rechtliche Sollen 
bindet. Den Charakter solcher Voraussetzungen hat z. B. das 
Rechtsgeschäft. Lediglich den Charakter solcher Voraussetzung 
kann auch der Verwaltungsakt haben, wenn die Rechtspflicht, 
den obrigkeitlichen Akt zu respektieren, nicht durch den 
Staatsakt selbst statuiert werden soll, wenn der Staatsakt nicht 
zugleich Rechtsnorm ist. Im letzteren Falle wäre der Rechts- 
satz eben so eng gefaßt, daß nur einem einzigen Subjekte eine 
einzige Pflicht ein einziges Mal zuwächst und zwar in dem- 
selben Augenblicke, da der Rechtssatz entstanden ist. In diesem 
Falle, wo der Verwaltungsakt zugleich Rechtsnorm wäre, fielen 
beide Akte: die abstrakte Normierung der Rechtspflicht im 
Rechtssatze und ihre konkrete Entstehung in der Wirklichkeit 
äußerlich zusammen, weil die Bedingungen, an die der Rechts-
	        
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