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der Exekutive als Erfüllung von Rechtspflicht oder Geltend-
machung subjektiven Rechtes, kurz als Exekutive der Rechts-
ordnung, vollzogen durch das Rechtssubjekt Staat.
Für das Wesen der Rechtsnormierung als Funktion und
der Rechtsnorm als deren Produkt ist es ganz gleichgültig,
ob die Rechtspflicht, die statuiert wird, genereller oder indi-
vidueller Natur ist; d. h. ob die Voraussetzungen, an die der
Rechtssatz eine Rechtspflicht knüpft, so geartet sind, daß eine
unbegrenzte Vielheit von Personen zu unbestimmten Malen
oder eine einzige individuell bestimmte Person ein einziges
Mal Subjekt dieser Pflicht sein kann. Daß überhaupt eine
Rechtspflicht normiert wird, ist das Wesentliche des Rechts-
satzes. Von dieser Normierung der Rechtspflicht, die ausschließ-
lich und allein durch die Autorität der Rechtsordnung er-
folgt — welche Autorität rechtlich einzig und allein
als den Rechtssubjekten ‚übergeordnet‘ gedacht werden kann
— ist scharf zu unterscheiden die Entstehung einer konkreten
Rechtspflicht dadurch, daß die Voraussetzungen in Wirklichkeit
eintreten, an die der Rechtssatz das rechtliche Sollen
bindet. Den Charakter solcher Voraussetzungen hat z. B. das
Rechtsgeschäft. Lediglich den Charakter solcher Voraussetzung
kann auch der Verwaltungsakt haben, wenn die Rechtspflicht,
den obrigkeitlichen Akt zu respektieren, nicht durch den
Staatsakt selbst statuiert werden soll, wenn der Staatsakt nicht
zugleich Rechtsnorm ist. Im letzteren Falle wäre der Rechts-
satz eben so eng gefaßt, daß nur einem einzigen Subjekte eine
einzige Pflicht ein einziges Mal zuwächst und zwar in dem-
selben Augenblicke, da der Rechtssatz entstanden ist. In diesem
Falle, wo der Verwaltungsakt zugleich Rechtsnorm wäre, fielen
beide Akte: die abstrakte Normierung der Rechtspflicht im
Rechtssatze und ihre konkrete Entstehung in der Wirklichkeit
äußerlich zusammen, weil die Bedingungen, an die der Rechts-