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formal höchst komplizierten Staatsaktes der Pragmatischen Sanktion
in solcher Weise geäußert, daß sie vom Oktoberdiplom zutreffend
als Staats-, Grund- und Hausgesetz der Monarchie gekenn-
zeichnet werden konnte. Die dureh die schöpferische Arbeit der
Dynastie und ihres Beamtentums vorbereitete, unter der Mit-
wirkung aller Stände in der einen oder in der anderen Form zu-
stande gekommene Pragmatische Sanktion wird zu dem von der
Nation selbst anerkannten Grundgesetz der Union oder
zum Maßstab für die verfassungsmäßigen Schranken ihrer
Selbständigkeit oder für die notwendigen Beschränkungen der
Verfassung Ungarns, für de Verfassungsmäßigkeit
eines ungarischen Verfassungsgesetzes'®*.
Ill. Daß die 1848 er ungarische Verfassung mit der Erklärung
aller Länder als eines unteilbaren Herrschaftsbe-
reichs der Dynastie durch die Pragmatische Sanktion un-
vereinbar, unionsverfassungswidrig sei, macht schon eine am
19. September 1848 im konstituierenden österreichischen Reichstag
zur Verlesung gebrachte Denkschrift der österreichischen Regierung
geltend: Das Manifest über den Regierungsantritt Franz Josefs 1.
vom 2. Dezember 1848 Nr. 1 RGB. für 1849 erklärt den Entschluß
des Kaisers, die Gesamtmonarchie ungeschmälert
zu erhalten, d.i. dieSumma universorum Regnorum et Pro-
vinciarum inseparabili nexu junetarum, die tota Monarchia des
GA. 7: 1790/91, die tota Monarchia austriaca des GA. 38:
1827 mit den ihr eigenen Angelegenheiten. Nach dem Zu-
saımmenbruch des absolutistischen Systems im Jahre 1859 taucht
dieser Gesichtspunkt in der Form der Forderung der Revision
der 1848er Verfassung auf dem Boden des Staatsgrundgesetzes
der österreiehischen Monarchie im Rahmen des Oktoberdiploms
auf 177,
186 Vgl, GA. XII: 1867 Einleitung Abs. 1, 4, $$ 2—6, 8, 18, 23, 28, 52, 58.
TEZNER, Der österreichische Kaisertitel 8.178 A. 125 vgl. mit S.80f. A. 104.
197 'TEZNER, Res hungaricae S. 748 f. Das Reskript vom 21. Juli 1861