Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 31 (31)

—- 10 — 
formal höchst komplizierten Staatsaktes der Pragmatischen Sanktion 
in solcher Weise geäußert, daß sie vom Oktoberdiplom zutreffend 
als Staats-, Grund- und Hausgesetz der Monarchie gekenn- 
zeichnet werden konnte. Die dureh die schöpferische Arbeit der 
Dynastie und ihres Beamtentums vorbereitete, unter der Mit- 
wirkung aller Stände in der einen oder in der anderen Form zu- 
stande gekommene Pragmatische Sanktion wird zu dem von der 
Nation selbst anerkannten Grundgesetz der Union oder 
zum Maßstab für die verfassungsmäßigen Schranken ihrer 
Selbständigkeit oder für die notwendigen Beschränkungen der 
Verfassung Ungarns, für de Verfassungsmäßigkeit 
eines ungarischen Verfassungsgesetzes'®*. 
Ill. Daß die 1848 er ungarische Verfassung mit der Erklärung 
aller Länder als eines unteilbaren Herrschaftsbe- 
reichs der Dynastie durch die Pragmatische Sanktion un- 
vereinbar, unionsverfassungswidrig sei, macht schon eine am 
19. September 1848 im konstituierenden österreichischen Reichstag 
zur Verlesung gebrachte Denkschrift der österreichischen Regierung 
geltend: Das Manifest über den Regierungsantritt Franz Josefs 1. 
vom 2. Dezember 1848 Nr. 1 RGB. für 1849 erklärt den Entschluß 
des Kaisers, die Gesamtmonarchie ungeschmälert 
zu erhalten, d.i. dieSumma universorum Regnorum et Pro- 
vinciarum inseparabili nexu junetarum, die tota Monarchia des 
GA. 7: 1790/91, die tota Monarchia austriaca des GA. 38: 
1827 mit den ihr eigenen Angelegenheiten. Nach dem Zu- 
saımmenbruch des absolutistischen Systems im Jahre 1859 taucht 
dieser Gesichtspunkt in der Form der Forderung der Revision 
der 1848er Verfassung auf dem Boden des Staatsgrundgesetzes 
der österreiehischen Monarchie im Rahmen des Oktoberdiploms 
auf 177, 
186 Vgl, GA. XII: 1867 Einleitung Abs. 1, 4, $$ 2—6, 8, 18, 23, 28, 52, 58. 
TEZNER, Der österreichische Kaisertitel 8.178 A. 125 vgl. mit S.80f. A. 104. 
197 'TEZNER, Res hungaricae S. 748 f. Das Reskript vom 21. Juli 1861 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.