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und Gutsvorstände zu beaufsichtigen, und zwar nicht nur in
ihrer Eigenschaft als Vorsitzende der Voreinschätzungskomis-
sionen ($ 32 des Einkommensteuergesetzes), sondern auch mit
Bezug auf die ihnen sonst bei der Veranlagung der Einkom-
mensteuer und Ergänzungssteuer übertragenen Geschäfte. ($$ 22,
24, 66 des Einkommensteuergesetzes, $5 21, 42 Abs. 3 des
Ergänzungssteuergesetzes.)
Vermöge seines Aufsichtsrechtes ist der Vorsitzende der
Veranlagungskommission als solcher befugt, die Gemeindevor-
steher (Bürgermeister), Amtmänner und Gutsvorsteher seines
Bezirkes mit Anweisungen zu versehen, sie zur Erfüllung ihrer
Pflichten anzuhalten und nötigenfalls zur Durchführung der
innerhalb seiner Zuständigkeit getroffenen Anordnungen die
nach Maßgabe der allgemeinen Bestimmungen und der Ver-
fügung vom 5. Juli 1866 (Mbl. f. d. i. V. S. 133) zulässigen
Zwangsmittel anzuwenden.
2. Die Aufsicht über die Geschäftsführung der Vorsitzenden
der Veranlagungskommissionen führt gemäß $ 42 des Ein-
kommensteuergesetzes, $ 34 des Ergänzungssteuergesetzes der
Vorsitzende der Berufungskommission, welchem zu diesem
Zwecke die oben zu Nr. 1 Abs. 2 angegebenen Befugnisse
gegenüber dem Vorsitzenden der Veranlagungskommissionen
innerhalb seines Bezirkes in gleicher Weise zustehen,
3. Liegen nach dem Ermessen des Vorsitzenden der Be-
rufungskommission Umstände vor, welche ein disziplinarisches
Vorgehen mit Ordnungsstrafen ($$ 15, 18, 19 des Disziplinar-
gesetzes vom 21. Juli 1852) gegen den Vorsitzenden einer
Veranlagungskommission angezeigt erscheinen lassen, so hat er
— unbeschadet der ihm zustehenden Zwangsbefugnisse (siehe
oben zu 2) — die Vermittelung des Regierungspräsidenten an-
zurufen.
Das gleiche Verfahren hat der Vorsitzende der Veranlagungs-
kommission hinsichtlich disziplinarischer Maßregeln gegen Ge-