Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 31 (31)

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griffe in die Rechtssphäre der Staatsperson anders als durch 
BRechtssatz statuiert werden ? 
Wenn irgendein Akt, der sich für eine bloße Wirklichkeits- 
betrachtung als menschliche Handlung darstellt, als Staats- 
akt gelten, d. h. wenn irgendeine menschliche Handlung der 
juristischen Staatsperson zugerechnet werden soll, dann 
kann, soferne die Zurechnung eine rechtliche sein, der 
Akt juristisch sich als Staatsakt qualifizieren soll, 
das Zurechnungskriterium nur aus der Rechtsordnung, aus 
einer Rechtsordnung geholt werden, die über diesem Akte 
stehend, diesem Akte die fragliche juristische Qualität ver- 
leiht. Wenn man Staatsakte für möglich hält, die ohne Be- 
ziehung zu einem Rechtssatz als solche zu gelten haben, so läßt 
man die Frage offen, warum denn diese Akte überhaupt recht- 
lich Staatsakte sein müssen. Weil der Akt von einer bestimm- 
ten Behörde, d.h. bestimmt qualifizierten Menschen in einer be- 
stimmt qualifizierten Form gesetzt wurde? Ja, aber welche 
Norm bestimmt eben diese Qualifikation der Menschen und 
die Form ihrer Tätigkeit, wenn nicht eine Rechtsnorm? 
Und werden denn wirklich alle Tätigkeiten solch. qualifi- 
zierter Menschen, wenn sie nur in der qualifizierten Form er- 
scheinen, schon als Staatsakte anerkannt, dem Staate zuge- 
rechnet? Liegt ein Staatsakt vor, wenn ein Bezirkshaupt- 
mann verfügt, eine Partei habe einen Diebstahl auszuführen, 
oder auf dem Seil zu tanzen? Liegt ein Staatsakt vor, wenn 
ein Schutzmann jemandem den Polizeibefehl erteilt, eine Unsitt- 
lichkeit zu dulden? Es isthier gewiß auch nach Otto Mayer ein 
nichtiger Staatsakt gegeben, also einer, .‚der in Wirklichkeit 
keiner ist,. sondern nur der Schein eines solchen“ 5°. Der Akt 
muß also auch inhaltlich gewissen Normen entsprechen, um ein 
Staatsakt zu sein, und diese Normen können doch gewiß nur 
s® A. a. 0. 8. 100.
	        
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