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griffe in die Rechtssphäre der Staatsperson anders als durch
BRechtssatz statuiert werden ?
Wenn irgendein Akt, der sich für eine bloße Wirklichkeits-
betrachtung als menschliche Handlung darstellt, als Staats-
akt gelten, d. h. wenn irgendeine menschliche Handlung der
juristischen Staatsperson zugerechnet werden soll, dann
kann, soferne die Zurechnung eine rechtliche sein, der
Akt juristisch sich als Staatsakt qualifizieren soll,
das Zurechnungskriterium nur aus der Rechtsordnung, aus
einer Rechtsordnung geholt werden, die über diesem Akte
stehend, diesem Akte die fragliche juristische Qualität ver-
leiht. Wenn man Staatsakte für möglich hält, die ohne Be-
ziehung zu einem Rechtssatz als solche zu gelten haben, so läßt
man die Frage offen, warum denn diese Akte überhaupt recht-
lich Staatsakte sein müssen. Weil der Akt von einer bestimm-
ten Behörde, d.h. bestimmt qualifizierten Menschen in einer be-
stimmt qualifizierten Form gesetzt wurde? Ja, aber welche
Norm bestimmt eben diese Qualifikation der Menschen und
die Form ihrer Tätigkeit, wenn nicht eine Rechtsnorm?
Und werden denn wirklich alle Tätigkeiten solch. qualifi-
zierter Menschen, wenn sie nur in der qualifizierten Form er-
scheinen, schon als Staatsakte anerkannt, dem Staate zuge-
rechnet? Liegt ein Staatsakt vor, wenn ein Bezirkshaupt-
mann verfügt, eine Partei habe einen Diebstahl auszuführen,
oder auf dem Seil zu tanzen? Liegt ein Staatsakt vor, wenn
ein Schutzmann jemandem den Polizeibefehl erteilt, eine Unsitt-
lichkeit zu dulden? Es isthier gewiß auch nach Otto Mayer ein
nichtiger Staatsakt gegeben, also einer, .‚der in Wirklichkeit
keiner ist,. sondern nur der Schein eines solchen“ 5°. Der Akt
muß also auch inhaltlich gewissen Normen entsprechen, um ein
Staatsakt zu sein, und diese Normen können doch gewiß nur
s® A. a. 0. 8. 100.