Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 31 (31)

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dieauch inden dem ungarischen Reichstag als 
Revisionsgrundlage bezeichneten Oktoberdi- 
plom und Februarpatente' unzweideutig zum 
Ausdruck kommt, identisch. Das Februarpatent spricht 
abwechselnd (1. III. VI.) von Monarchie, Reich und Staat 
und das Oktoberdiplom erklärt die gemeinsame Behandlung 
der Staatsaufgaben im Hinblick auf die Konzentrierung der 
Staatsgewalt in allen Ländern des europäischen Festlandes als 
unabweisliche Notwendigkeit für die Sicherheit der 
Monarchie. Damitist deausgleichs- und revisions- 
technische Bedeutung der für die Uebersetzung dieser Termini 
gebrauchten ungarischen Ausdrücke, somit auch der „Lebens- 
bedingungen des Bestandes des Reichs“ in derEin- 
leitung des GA. XII: 1867 festgelegt und die zunächst entschiedene 
Ablehnung dieser Vorstellungsweise durch den Reichstag '*?, nament- 
lich der ungarische Protest gegen jede für Ungarn und die nicht- 
ungarischen Länder „gemeinsame Regierung“ läßt er- 
kennen, daß sie genau so verstanden wurde, wie sie gemeint war 
und daß auch die terminologische Verwendung 
des Ausdrucks „gemeinsam“ für „staatseinheit- 
lich‘ der Aufmerksamkeit des mißtrauischen 
Reichstags nichtentgangenist. Darum ist die Re- 
zeption des birodalom und des dem Worte „gemeinsam“ ent- 
sprechenden Ausdrucks „közös“ im ungarischen GA. Xll ein un- 
leugbares Zugeständnis an die traditionelle dynastische 
Auffassung von der Natur der zunächst durch 
die zentralen staatlichen Einrichtungen, dann 
142 AnGıpDı und KLAUHOLD S. 122£., 124 f. 
“3 A.a.0.S. 106£., 108£., 111, 132f., 138, 146, 150, 152. Allerdings 
ist selbst in der Landtagsadresse vom 12. August 1861 von dem konstitutio- 
nell gesinnten Bürger der Gesamtmonarchie die Rede (a. a.0. 8. 155f.). Aber 
dieses zeitweilige Durchschlagen jener zentralistischen Auffassung, in welcher 
DEAK, der Verfasser der Adresse, selbst noch aufgewachsen war, ändert an 
der Tendenz der Ablehnung der Gesamtmonarchie nichts.
	        
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