13 —
dieauch inden dem ungarischen Reichstag als
Revisionsgrundlage bezeichneten Oktoberdi-
plom und Februarpatente' unzweideutig zum
Ausdruck kommt, identisch. Das Februarpatent spricht
abwechselnd (1. III. VI.) von Monarchie, Reich und Staat
und das Oktoberdiplom erklärt die gemeinsame Behandlung
der Staatsaufgaben im Hinblick auf die Konzentrierung der
Staatsgewalt in allen Ländern des europäischen Festlandes als
unabweisliche Notwendigkeit für die Sicherheit der
Monarchie. Damitist deausgleichs- und revisions-
technische Bedeutung der für die Uebersetzung dieser Termini
gebrauchten ungarischen Ausdrücke, somit auch der „Lebens-
bedingungen des Bestandes des Reichs“ in derEin-
leitung des GA. XII: 1867 festgelegt und die zunächst entschiedene
Ablehnung dieser Vorstellungsweise durch den Reichstag '*?, nament-
lich der ungarische Protest gegen jede für Ungarn und die nicht-
ungarischen Länder „gemeinsame Regierung“ läßt er-
kennen, daß sie genau so verstanden wurde, wie sie gemeint war
und daß auch die terminologische Verwendung
des Ausdrucks „gemeinsam“ für „staatseinheit-
lich‘ der Aufmerksamkeit des mißtrauischen
Reichstags nichtentgangenist. Darum ist die Re-
zeption des birodalom und des dem Worte „gemeinsam“ ent-
sprechenden Ausdrucks „közös“ im ungarischen GA. Xll ein un-
leugbares Zugeständnis an die traditionelle dynastische
Auffassung von der Natur der zunächst durch
die zentralen staatlichen Einrichtungen, dann
142 AnGıpDı und KLAUHOLD S. 122£., 124 f.
“3 A.a.0.S. 106£., 108£., 111, 132f., 138, 146, 150, 152. Allerdings
ist selbst in der Landtagsadresse vom 12. August 1861 von dem konstitutio-
nell gesinnten Bürger der Gesamtmonarchie die Rede (a. a.0. 8. 155f.). Aber
dieses zeitweilige Durchschlagen jener zentralistischen Auffassung, in welcher
DEAK, der Verfasser der Adresse, selbst noch aufgewachsen war, ändert an
der Tendenz der Ablehnung der Gesamtmonarchie nichts.