Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 31 (31)

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jenen der Untertanen (den Rechtsgeschäften) in formeller Be- 
ziehung prinzipiell charakterisieren, so kann eine solche Dif- 
ferenzierung zwischen Staat und Untertan, Staatsakt und 
Rechtsgeschäft, präziser: zwischen öffentlichem und privatem 
Rechtsgeschäft und damit schließlich zwischen öffentlichem 
und privatem Rechte überhaupt, nur aus der Rechtsordnung 
selbst begründet werden. 
Eine solche durch die Rechtsordnung selbst geschaffene 
Differenzierung kann auf einen Unterschied zwischen der 
formalen Struktur der Rechtspflichten des Staates und 
jener der Untertanen hinauslaufen; dann kann sie aber 
keinerlei Ueber- und Unterordnung zwischen Staat und Unter- 
tan bedeuten. Die Möglichkeit dieser Differenzierung habe 
ich an anderer Stelle angedeutet 6. Jede andere kann nur 
materieller Natur sein. Die Pflichten und Rechte des Staates 
unterscheiden sich durch einen besonderen Inhalt von denen 
der Untertanen: Befehl und Zwang; das Unzulängliche dieses 
Kriteriums wurde bereits früher dargetan. Allein es ist noch 
ein anderes materielles Kriterium möglich. Die Rechtsordnung 
kann Rechtswirkungen an Tatbestände knüpfen, die sich als 
Willensäußerung einer einzigen Person darstellen; sie kann 
aber die Rechtswirkung auch von der Tatsache abhängig 
machen, daß eine Uebereinstimmung zwischen den Willens- 
erklärungen zweier oder mehrerer Personen zustande gekommen 
ist. Soferne nun der übereinstimmend erklärte Wille der Par- 
teien auf die Rechtswirkungen gerichtet ist, welche die Rechts- 
ordnung an den so charakterisierten Tatbestand knüpft, wird 
dieser ein Vertrag genannt. 
Der hier für das gesamte Rechtsgebiet entwickelte Ge- 
gensatz, demzufolge alle Tatbestände, an welche die 
Rechtsordnung Rechtswirkungen knüpft, eingeteilt werden 
* Vgl. meine Hauptprobleme 8. 268 ff. 
Archiv des öffentlichen Rechts. XXXI. 2/3. 15
	        
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