Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 31 (31)

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den Staat als Rechtspersönlichkeit auffaßt,” im modernen 
Staats- und Verwaltungsrechte sehr häufig der Fall gegeben, 
daß gewisse Rechtswirkungen von der Rechtsordnung an einen 
Tatbestand geknüpft werden, der sich deutlich dadurch cha- 
rakterisiert, daß zu einer in einem Staatsakte zum Ausdruck 
kommenden Willenserklärung des Staates eine übereinstim- 
mende oder zustimmende, d. h. das gleiche Ziel verfolgende 
Willenserklärung eines anderen Rechtssubjektes — eines Un- 
tertanen — hinzukommen muß (oder umgekehrt), damit die 
von der Rechtsordnung vorgesehenen Rechtswirkungen ein- 
treten können. Dieser Tatbestand unterscheidet sich nach 
herrschender Lehre von einem Vertrage — ‚‚des Privatrechtes‘“, 
wie diese Auffassung immer hinzufügt — lediglich dadurch, 
daß die beiden Subjekte nicht wie beim Kauf, Darlehen usw. 
einander koordiniert, sondern einander über- und untergeordnet 
sind. Und darum sprechen die einen von einem spezifischen, 
vom privatrechtlichen wesentlich verschiedenen ‚‚publizisti- 
schen‘ Vertrage, die anderen erklären die Kategorie des Ver- 
trages überhaupt in solchen Fällen für unzulässig. ‚Das, was 
hinzutreten muß, um die Willensübereinstimmung zum Vertrag 
zu erheben, ist die rechtliche Gleichwertigkeit der beteiligten 
Willen; sie aber gerade fehlt nach der modernen staatsrecht- 
lichen Auffassung in dem Verhältnis zwischen dem Untertan 
und dem überragenden Inhaber des Imperium“ *%. Zwischen 
beiden Richtungen besteht im Grunde nur eine terminolo- 
gische Differenz. Worauf es ankommt, darin sind. beide einig; 
sie sehen in dem fraglichen Tatbestande aus demselben Grunde 
einen vom Kauf, Darlehen usw. wesensverschiedenen Tat- 
bestand. 
Zugegeben, daß zum Wesen des Vertrages die ‚rechtliche 
Gleichwertigkeit der beteiligten Willen‘ gehört, so muß man 
*® Kormann a. a. O. 8. 36/7. Vgl. auch die dort zitierte Literatur.
	        
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