Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 31 (31)

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natürlich die Frage aufwerfen, warum gerade in diesen Fällen 
eine rechtliche Wertdifferenz zwischen dem Staate und 
einem Untertan angenommen werden muß, da doch die herr- 
schende Lehre zahlreiche andere Fälle kennt, in denen Staat 
und Untertan einander rechtlich gleichwertig entgegen- 
treten; Kaufverträge, Darlehensverträge des Staates mit Unter- 
tanen usw. Und es muß daran festgehalten werden, daß die 
behauptete Niveaudifferenz eine rechtliche, d. h. von der 
Rechtsordnung statuierte sein, daß die Rechts- 
ordnung selbst beide Rechtssubjekte verschieden werten 
muß, wenn ihre rechtliche Verschiedenheit von der 
Theorie behauptet wird. Worin kommt nun diese verschiedene 
Wertung beider Rechtssubjekte durch die Rechtsordnung zum 
Ausdruck? Warum wertet die Bechtsordnung Staat und 
Untertan bei einem zwischen beiden abgeschlossenen Kauf- 
vertrag gleich, bei einer vom Staate vorgenommenen Beamten- 
ernennung aber ungleich, wenn die gewünschten Rechts- 
wirkungen in beiden Fällen von der erklärten Willensüberein- 
stimmung beider abhängen? Es ist geradezu beschämend, 
wenn man in der neueren Literatur bei Aufwerfung dieser pri- 
mitiven Grundfrage immer wieder auf den gleichen Fehl- 
schluß stoßen muß. Um nur Einen für Viele zu zitieren, sei 
Kormann angeführt, der zuletzt am ausführlichsten zur Frage 
der rechtsgeschäftlichen Staatsakte Stellung genommen hat 
und dessen selten umfassende Kenntnis der einschlägigen Lite- 
ratur ihn geradezu prädestiniert, den geläuterten Niederschlag 
der herrschenden Lehrmeinung zu formulieren. Auf die Frage, 
ob im konkreten Falle ein publizistischer oder ein privater 
Vertrag vorliege, antwortet er wörtlich: „Einen allgemeinen 
Anhaltspunkt für die Entscheidung dürfte der Satz bilden, daß 
ein öffentlich-rechtliches Rechtsgeschäft 
immer dann vorliegt, wenn es auf den Eintritt öffent-
	        
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