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natürlich die Frage aufwerfen, warum gerade in diesen Fällen
eine rechtliche Wertdifferenz zwischen dem Staate und
einem Untertan angenommen werden muß, da doch die herr-
schende Lehre zahlreiche andere Fälle kennt, in denen Staat
und Untertan einander rechtlich gleichwertig entgegen-
treten; Kaufverträge, Darlehensverträge des Staates mit Unter-
tanen usw. Und es muß daran festgehalten werden, daß die
behauptete Niveaudifferenz eine rechtliche, d. h. von der
Rechtsordnung statuierte sein, daß die Rechts-
ordnung selbst beide Rechtssubjekte verschieden werten
muß, wenn ihre rechtliche Verschiedenheit von der
Theorie behauptet wird. Worin kommt nun diese verschiedene
Wertung beider Rechtssubjekte durch die Rechtsordnung zum
Ausdruck? Warum wertet die Bechtsordnung Staat und
Untertan bei einem zwischen beiden abgeschlossenen Kauf-
vertrag gleich, bei einer vom Staate vorgenommenen Beamten-
ernennung aber ungleich, wenn die gewünschten Rechts-
wirkungen in beiden Fällen von der erklärten Willensüberein-
stimmung beider abhängen? Es ist geradezu beschämend,
wenn man in der neueren Literatur bei Aufwerfung dieser pri-
mitiven Grundfrage immer wieder auf den gleichen Fehl-
schluß stoßen muß. Um nur Einen für Viele zu zitieren, sei
Kormann angeführt, der zuletzt am ausführlichsten zur Frage
der rechtsgeschäftlichen Staatsakte Stellung genommen hat
und dessen selten umfassende Kenntnis der einschlägigen Lite-
ratur ihn geradezu prädestiniert, den geläuterten Niederschlag
der herrschenden Lehrmeinung zu formulieren. Auf die Frage,
ob im konkreten Falle ein publizistischer oder ein privater
Vertrag vorliege, antwortet er wörtlich: „Einen allgemeinen
Anhaltspunkt für die Entscheidung dürfte der Satz bilden, daß
ein öffentlich-rechtliches Rechtsgeschäft
immer dann vorliegt, wenn es auf den Eintritt öffent-