Object: Archiv für öffentliches Recht. Band 31 (31)

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hoheitlicher Rechte durch Behörden der Eisenbahnverwaltung 
gelten. 
Die mit der Wahrnehmung der eisenbahntechnischen Auf- 
sicht betrauten Betriebsämter haben jedoch vor Vollziehung 
von Zwangsmaßregeln der vorgesetzten königlichen Eisenbahn- 
direktion unter Darlegung des Sachverhalts Anzeige zu er- 
statten. 
Dann sei noch eine Reihe von Erlassen angeführt, die aus 
dem Gebiet der direkten Steuern herrühren. Sie sind sowohl von 
allgemeinem Interesse, wie von besonderem für die Verwaltung 
der direkten Steuern. 
Ein Erlaß des Finanzministers und des Ministers des Innern 
vom 17. Dezember 1894 (Mitteilungen Heft 30 S. 31) * hat fol- 
genden Inhalt: 
Zur Beseitigung von Zweifeln über das dienstliche Ver- 
hältnis der Vorsitzenden der Veranlagungskommission zu den 
ihnen nachgeordneten Behörden und Beamten sehen wir uns 
veranlaßt, auf die Vorschriften in den $$ 36, 47 des Einkom- 
mensteuergesetzes, $$ 25, 35 des Ergänzungssteuergesetzes, 
$ 100 des Disziplinargesetzes vom 21. Juli 1852 und $ 50 
Abs. 3 des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltung vom 
30. Juli 1883 hinzuweisen und bemerken dazu folgendes: 
1. Nach der Bestimmung im $ 36 Abs. 1 des Einkom- 
mensteuergesetzes und $ 25 Abs. 1 des Ergänzungssteuerge- 
setzes hat der Vorsitzende der Veranlagungskommission, wel- 
cher zugleich die Interessen des Staates vertritt, innerhalb 
seines Veranlagungsbezirks (Kreises) das Veranlagungsgeschäft 
zu leiten und ist dafür verantwortlich, daß die gesamte Ver- 
anlagung in seinem Bezirke nach den bestehenden Vorschriften 
zur Ausführung gelangt. Demgemäß hat er die Geschäftsführung 
der als örtliche Veranlagungsorgane ihm unterstellten Gemeinde- 
  
#1 Vgl. auch Fuisting, Die preußischen direkten Steuern 7. Aufl. Bd.I 
8. 706.
	        
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