Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 31 (31)

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zur Mitwirkung in gemeinsamen Angelegenheiten berufen sind. 
Das ist aber nichts anderes als monarchischer Bundesstaat mit 
subsidiärem Absolutismus. Zur Erklärung dieses an- 
scheinenden Widerspruchs ist die ständische Apologetik des Land- 
tags von 1722 heranzuziehen, in der die Stände dankbar des 
Schutzes des königlichen Adlers gedenken, dann die For- 
mel des $ 5 des G. A. XII vom ungarischen König als 
absolutem Fürsten der übrigen unter seiner Herrschaft stehen- 
den Länder, endlieh die Replik, die ein ungarischer Rechtslehrer 
dem Bedenken entgegensetzt, es werde im Falle der wirtschaft- 
lichen Trennung beider Staaten der Einsatz der physischen Macht 
der Reichsratsländer für ungarische, ihren eigenen zuwiderlaufen- 
den Handelsinteressen nicht zu gewärtigen sein: „Soll es“, so 
führte er aus, „zu diesem äußersten völkerrechtlichen Zwang kom- 
men müssen, so ist ja dr König von Ungarn als 
oberster Kriegsherr der gesamten öÖsterreich-ungari- 
schen Heeresmacht ebenso berechtigt, dem vertragsbrüchigen 
Staat den Krieg zu erklären, als wenn es sich bei dem Vertrags- 
bruch um eine gemeinsame Angelegenheit handeln würde* ®%. All 
das läuft auf die staatseinheitliche monarchische 
Funktion hinaus, welche der Gesamtstaats- 
oder Reichsidee zugrunde liegt, mit dem Unterschied, 
daß sie ins ungarische übersetzt wird. In diesem Sinne for- 
dern dieselben magyarischen Parteien, welche den Reichsratslän- 
dern vorhalten, daß sie nur der Nation ein Verfassungsleben zu 
danken haben, es möge der König diese Länder, wenn ihre Le- 
gislative nicht daftr zu haben sei, den stets gerechten Forderungen 
der Nation durch die Notverordnung unterwerfen und in 
diesem Sinne drohte der Delegierte Hollo in der Herbstsitzung 
des Jahres 1910: „Ich möchte sehen, wer es wagen würde, sich 
dagegen zu erheben, wenn der König und der Reichstag über 
die national-militärischen Konzessionen einig wären.“ Und doch 
800 'TEZNER, Der Österreichische Kaisertitel S. 287.
	        
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