Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 31 (31)

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es sich um ein Rechtsverhältnis (im Sinne der herrschenden 
Lehre), nämlich um ein Verhältnis zwischen zwei Rechts- 
subjekten handelt, daß der Staat gar nicht als der Rechts- 
ordnung unterworfene Person, sondern als Rechtsautorität, als 
Rechtsordnung selbst angesehen wird. Die Willenserklärung 
des Staates soll hier Rechtsnorm und nicht Erfüllung einer 
Rechtspflicht, Handlung eines Rechtssubjektes sein, soll ebenso 
verpflichtend wirken wie z. B. der Rechtssatz, der den Willen 
des Staates, zu exequieren, ausspricht, ihn aber von der 
Willensäußerung des Interessenten — der actio — abhängig 
macht. Ebensowenig wie hier ein Vertrag zwischen dem Staat 
(in der Rechtsordnung) und dem Kläger vorliegt, obgleich beide 
Willenserklärungen zusammentreffen müssen, weil eben nur ein 
Subjekt unter der Rechtsordnung steht, so soll auch die Willens- 
erklärung des Staates in der Exekutive zusammen mit der zu- 
stimmenden Erklärung der Partei keinen Vertrag darstellen. 
Vollkommen unzweideutig tritt diese Grundanschauung in 
der bekannten Abhandlung hervor, die Otto Mayer zur Lehre 
vom öffentlichen Vertrage publiziert hat ”®. Otto Mayer geht 
dort vom römischen Rechte aus, weil der Staat der römischen 
Republik dem unsrigen verwandter sei als der Feudal- und 
Patrimonialstaat. In den zensorischen Verträgen soll die 
Analogie zu den sogenannten publizistischen Verträgen des 
modernen Verwaltungsrechtes zu finden sein. Und diese werden 
folgendermaßen charakterisiert: Die magistratische Willens- 
erklärung schaffe allein das Rechtsverhältnis, ‚‚ist also mehr 
als eine bloße Vertragseinwilligung, sie ist ein einseitiger 
rechtsbegründender Akt, dem Gesetze ver- 
gleichbar‘“”. Aber schon Karlowa, auf den sich Otto 
Mayer hier beruft, glaubt eine Quelle für die verbindliche 
  
"8 Arch. d. öffentl. Recht, III. Band, 1888, S. 1 ff. 
»A.2.0.8.9.
	        
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