Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 31 (31)

— 238 — 
für den Einzelnen, welcher dem Staate gegenübersteht‘“ #2, 
Auch hier muß man wieder fragen, ob die ‚„verfassungsmäßigen 
und sonstigen Zuständigkeitsordnungen“ nicht Rechtsnormen 
sind, und ob die innerhalb ihrer Grenzen ausgeübte Staatsge- 
walt nicht Ausübung einer gesetzlichen Vollmacht, Erfüllung 
von staatlicher Rechtspflicht, Geltendmachung staatlicher 
Berechtigung ist; ob der Staat in Justiz und Verwaltung nicht 
einer Rechtsordnung unterworfen gedacht werden muß, wenn 
er als Rechtsstaat gelten sol? Und ob die Rechtsstaatsidee 
gerade durch die Unterwerfung des Staates unter die Rechts- 
ordnung nicht alle verpflichtende Kraft der Rechtsordnung, 
d. h. dem in der spezifisch konstitutionellen Form der Rechts- 
ordnung erscheinenden Staatswillen vorbehält, so daß Akte 
der staatlichen Exekutive, der juristischen Person des Staates 
ihre verbindliche Kraft nur dieser Rechtsordnung entlehnen 
können? Auf die Rechtsstaatsidee freilich scheint Otto Mayer 
hier keinen sonderlichen Wert zu legen, wenn er das Wesen un- 
seres modernen Staates darin erblickt: ‚Die römische Staatsidee 
ist wiedergefunden für das Verhältnis zwischen Staat und Un- 
tertan“‘ ®. Denn ob der römische Staat ein Rechtsstaat "war, 
das muß auch dann noch fraglich sein, wenn der Nachweis ge- 
lingt, daß die magistratischen Akte, soweit sie den Inhalt der 
sogenannten zensorischen Verträge setzten, d.h. auf ein Kau- 
fen, Verkaufen, Mieten, Verpachten usw. hinausliefen, mit an- 
deren Worten auf dem Gebiete des Privatrechtes sich beweg- 
ten, einer Rechtsordnung unterstanden. 
Nach Otto Mayer sind wahre Verträge des Staates auf dem 
Gebiete des öffentlichen Rechtes überhaupt nicht denkbar *. 
Und zwar eben wegen der von ihm angenommenen ‚allgemeinen 
einseitig bindenden Kraft des Staatswillens‘‘. Aber selbst wenn 
ss A. a. O. 8. 33. ss A, a. O. 8. 33. 
4 A. a. O. 8. 42.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.