Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 31 (31)

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von ihr als Bedingung, als Voraussetzung fixierte Tat- 
bestand der Naturalisation — als die verpflichtende und be- 
rechtigende Autorität, als die Quelle der rechtlichen Verbind- 
lichkeit angesehen werden. Und dann kann zweitens, 
wenn die Rechtsordnung den Eintritt der Rechtswirkungen 
ebenso von dem Staatsakt der Aufnahme wie von der Willens- 
erklärung der Partei abhängig macht, so daß die Rechtswirkung 
ohne eine der beiden Willensäußerungen nicht eintreten 
kann, keiner der beiden eine höhere rechtliche Bedeutung, ein 
rechtlicher Mehr wert zugesprochen werden, da beide im 
gleichen Maße Erkenntnisgründe für das Urteil sind, das den 
Eintritt der fraglichen Rechtsfolge behauptet. Dann ist aber 
der Tatbestand, an den die Rechtsordnung die Rechtswirkung 
knüpft, ohne alles Bedenken als wahrer ‚Vertrag‘ anzusehen, 
wenn „Vertrag“ die geäußerte Willensübereinstimmung zweier 
oder mehrerer Personen ist, an welche die Rechtsordnung 
die beabsichtigten Rechtswirkungen knüpft. Solche Kon- 
struktion ist keine ‚juristische Liebhaberei‘“ wie Otto Mayer 
glaubt; dies scheint eher der Versuch zu sein, den fraglichen 
Tatbestand in einen einseitigen,. die Rechtswirkung aus sich 
selbst erzeugenden Staatsakt auf der einen Seite, Gesuch und 
Annahmeerklärung auf Seite der Partei aufzulösen und die 
Zuständigkeit der Organe zur Vornahme des Staatsaktes von 
dieser Parteienerklärung abhängig zu machen. Solcherweise , 
könnte auch jeder Kaufvertrag als einseitig wirkende Willens- 
erklärung der einen Partei konstruiert werden, deren Wirkung 
bedingt ist durch die Offerte und Annahmeerklärung der anderen 
Partei. Denkt man sich die erste Partei in bezug auf den Ge- 
genstand des Kaufes in Monopolstellung, dann käme in dieser 
Konstruktion ihre wirtschaftliche Ueberlegenheit, ihr wirt- 
schaftlicher Mehrwert ebenso zum Ausdruck wie die Otto 
Mayersche Konstruktion der Naturalisation die politische
	        
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