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von ihr als Bedingung, als Voraussetzung fixierte Tat-
bestand der Naturalisation — als die verpflichtende und be-
rechtigende Autorität, als die Quelle der rechtlichen Verbind-
lichkeit angesehen werden. Und dann kann zweitens,
wenn die Rechtsordnung den Eintritt der Rechtswirkungen
ebenso von dem Staatsakt der Aufnahme wie von der Willens-
erklärung der Partei abhängig macht, so daß die Rechtswirkung
ohne eine der beiden Willensäußerungen nicht eintreten
kann, keiner der beiden eine höhere rechtliche Bedeutung, ein
rechtlicher Mehr wert zugesprochen werden, da beide im
gleichen Maße Erkenntnisgründe für das Urteil sind, das den
Eintritt der fraglichen Rechtsfolge behauptet. Dann ist aber
der Tatbestand, an den die Rechtsordnung die Rechtswirkung
knüpft, ohne alles Bedenken als wahrer ‚Vertrag‘ anzusehen,
wenn „Vertrag“ die geäußerte Willensübereinstimmung zweier
oder mehrerer Personen ist, an welche die Rechtsordnung
die beabsichtigten Rechtswirkungen knüpft. Solche Kon-
struktion ist keine ‚juristische Liebhaberei‘“ wie Otto Mayer
glaubt; dies scheint eher der Versuch zu sein, den fraglichen
Tatbestand in einen einseitigen,. die Rechtswirkung aus sich
selbst erzeugenden Staatsakt auf der einen Seite, Gesuch und
Annahmeerklärung auf Seite der Partei aufzulösen und die
Zuständigkeit der Organe zur Vornahme des Staatsaktes von
dieser Parteienerklärung abhängig zu machen. Solcherweise ,
könnte auch jeder Kaufvertrag als einseitig wirkende Willens-
erklärung der einen Partei konstruiert werden, deren Wirkung
bedingt ist durch die Offerte und Annahmeerklärung der anderen
Partei. Denkt man sich die erste Partei in bezug auf den Ge-
genstand des Kaufes in Monopolstellung, dann käme in dieser
Konstruktion ihre wirtschaftliche Ueberlegenheit, ihr wirt-
schaftlicher Mehrwert ebenso zum Ausdruck wie die Otto
Mayersche Konstruktion der Naturalisation die politische