Machtüberlegenheit des Staates, den politischen Mehrwert des
Staates zum Ausdruck bringen will. Allein diese politische
Machtdifferenz zwischen Staat und Partei ist ebensowenig
juristisch zu konstruieren wie die wirtschaftliche. Die Kon-
struktion des einseitig verbindlichen Staatsaktes, der von
einer zustimmenden Willenserklärung der Partei bedingt ist,
übersieht zudem noch eines. Soferne die Staatsperson in
Justiz und Verwaltung als der Rechtsordnung unterworfen
gedacht werden muß, ist all ihre Tätigkeit als Erfüllung
von Rechtspflichten anzusehen. Auch dann, wenn dem freien
Ermessen der Organe der weiteste Spielraum eingeräumt ist,
muß die Grenze dieses freien Ermessens ein Rechtssatz bilden.
Wenn die Rechtsordnung die Erteilung einer Eisenbahnkon-
zession, die Aufnahme in den Staatsverband u. a. auch von
dem freien Ermessen bestimmter Behörden abhängig macht, ist
das nur so zu verstehen, daß die Rechtsordnung die Feststellung
der Voraussetzungen, unter denen die Erteilung einer Eisen-
bahnkonzession, die Aufnahme in den Staatsverband zweck-
mäßig und wünschenswert scheinen, nicht selbst und von
vornherein für alle Fälle vornimmt, sondern — durch ein
Blankett gleichsam — einem Organ überläßt. Sind diese Um-
stände aber nach Ermessen des Organs gegeben, dann ist der
Staat in der Person des Organs rechtlich verpflichtet,
den rechtsgeschäftlichen Akt zu setzen, die Konzession zu er-
teilen, den Fremden aufzunehmen usw. Denn in Erfüllung
einer staatlichen Rechtspflicht wird die Eisenbahnkonzession
erteilt, der Fremde aufgenommen, erfolgt die ganze exekutive
Tätigkeit des Staates, der hier nur darum, weil er Subjekt
solcher Rechtspflichten ist, Rechtssubjekt, Person ist. Ein
Akt, der selbst als Erfüllung einer Rechtspflicht gedacht wer-
den muß, die ein von diesem Akte verschiedener Rechtssatz
Statuiert, kann nicht selbst normierende Kraft haben, kann nicht