Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 31 (31)

Machtüberlegenheit des Staates, den politischen Mehrwert des 
Staates zum Ausdruck bringen will. Allein diese politische 
Machtdifferenz zwischen Staat und Partei ist ebensowenig 
juristisch zu konstruieren wie die wirtschaftliche. Die Kon- 
struktion des einseitig verbindlichen Staatsaktes, der von 
einer zustimmenden Willenserklärung der Partei bedingt ist, 
übersieht zudem noch eines. Soferne die Staatsperson in 
Justiz und Verwaltung als der Rechtsordnung unterworfen 
gedacht werden muß, ist all ihre Tätigkeit als Erfüllung 
von Rechtspflichten anzusehen. Auch dann, wenn dem freien 
Ermessen der Organe der weiteste Spielraum eingeräumt ist, 
muß die Grenze dieses freien Ermessens ein Rechtssatz bilden. 
Wenn die Rechtsordnung die Erteilung einer Eisenbahnkon- 
zession, die Aufnahme in den Staatsverband u. a. auch von 
dem freien Ermessen bestimmter Behörden abhängig macht, ist 
das nur so zu verstehen, daß die Rechtsordnung die Feststellung 
der Voraussetzungen, unter denen die Erteilung einer Eisen- 
bahnkonzession, die Aufnahme in den Staatsverband zweck- 
mäßig und wünschenswert scheinen, nicht selbst und von 
vornherein für alle Fälle vornimmt, sondern — durch ein 
Blankett gleichsam — einem Organ überläßt. Sind diese Um- 
stände aber nach Ermessen des Organs gegeben, dann ist der 
Staat in der Person des Organs rechtlich verpflichtet, 
den rechtsgeschäftlichen Akt zu setzen, die Konzession zu er- 
teilen, den Fremden aufzunehmen usw. Denn in Erfüllung 
einer staatlichen Rechtspflicht wird die Eisenbahnkonzession 
erteilt, der Fremde aufgenommen, erfolgt die ganze exekutive 
Tätigkeit des Staates, der hier nur darum, weil er Subjekt 
solcher Rechtspflichten ist, Rechtssubjekt, Person ist. Ein 
Akt, der selbst als Erfüllung einer Rechtspflicht gedacht wer- 
den muß, die ein von diesem Akte verschiedener Rechtssatz 
Statuiert, kann nicht selbst normierende Kraft haben, kann nicht
	        
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