Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 31 (31)

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Rechtsnorm sein, weil ihm die Rechtssouveränität fehlt. Durch 
diese Vorstellung der allgemeinen Rechtsgebundenheit der 
Staatsperson unterscheiden sich die rechtsgeschäftlichen Staats- 
akte durchwegs von den Rechtsgeschäften der Privaten, für die 
Vertrags-, resp. Geschäftsfreiheit besteht. Und dadurch ist die 
Kluft zwischen Rechtsordnung und Staatsakt noch viel tiefer 
als jene zwischen Rechtsordnung und Rechtsgeschäft der Unter- 
tanen; der Staatsakt ermangelt noch viel deutlicher der rechts- 
verbindlichen, ‚rechtsmachenden‘““ Qualität der Rechtsordnung, 
als die Rechtsgeschäfte der Untertanen, deren Freiheit in der 
Wahl der von der Rechtsordnung mit Rechtswirkungen ver- 
knüpften Tatbestände ihnen noch eher den Schein einer der 
Rechtsordnung adäquaten Stellung verschaffen könnte als den 
nur als Erfüllung der Rechtsordnung vorzustellenden Staats- 
akten. 
Da es Staatsakte gibt, denen auch nach herrschender 
Meinung diese einseitig rechtmachende Qualität nicht zukommt, 
jene Staatsakte nämlich, die den Normen des Privatrechtes 
unterstellt sind, die Kauf-, Pacht-, Miet-, Darlehensgeschäfte 
usw. zum Inhalt haben — so ist natürlich die Frage zu be- 
antworten, welche Akte des Staates diesen Mehrwert, die Fähig- 
keit, einseitig Recht zumachen, eigentlich aufweisen. Antwortet 
man: die spezifisch öffentlich-rechtlichen, so liegt darin offen- 
bar wiederum der früher gerügte circulus vitiosus, sofern man 
auf die Frage, welche Akte denn spezifisch öffentlich-rechtlicher 
Natur seien, die Antwort erhält: jene, in denen der Staat mit 
rechtlichem Mehrwert dem Untertanen gegenübertritt. Diesem 
Fehler wollte Otto Mayer bewußt ausweichen. Er sagt: „Die 
Frage muß also bereits vorher entschieden sein: nicht weil die 
bindende Kraft des Staatswillens darin wirksam wird, wird, der 
Akt als ein öffentlich-rechtlicher anerkannt, sondern weil er 
aus irgendeinem anderen Grunde zum öffentlichen Rechte ge-
	        
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