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reichischen Gemeindegoesetzes vom 17. März 1849 (RGBl. Nr. 170),
nachher aber die Bestimmungen des neuen Gemeindegesetzes vom
24. April 1859 (RGBl. Nr. 48), angewendet.
Auf diese Weise ist der faktische Zustand eingetreten, daß
in der Uebergangszeit nach dem Jahre 1849 das Staatsbürgerrecht
und die Heimatzuständigkeit in Ungarn durch die Regierungsbe-
hörden auf Grund fremder Rechtsvorschriften, welche in Ungarn
niemals zu Recht bestanden, verliehen wurde“.
Es tritt nun die Frage auf, wie die staatsbürgerrechtlichen
Verhältnisse für diese Epoche zu beurteilen sind, bezw. wie die
staatsbürgerliche Qualität einer Person zu beurteilen ist, die ihre
Staatsbürgerschaft auf die, zu jener Zeit in Anwendung gestandenen
österreichischen Rechtsvorschriften gründet.
Nachdem die betreffenden österreichischen Rechtsnormen in
Ungarn niemals die Gesetzeskraft erlangten und auf diese Weise
die Grundsätze der Regelung der ungarischen Staatsbürgerschaft
nicht zu modifizieren vermochten, und nachdem die in Ungarn
angestellten k. k. Regierungsbehörden, als nicht gesetzliche Be-
hörden, zur Verleihung des Staatsbürgerrechtes und der Heimat-
zuständigkeit nicht befugt waren, kann auf Grund des Prinzipes
„nemo plus juris transferre potest, quam ipse habet*, das, durch
dieselben verliehene Staatsbürgerrecht und Gemeindezuständigkeit
nicht als rechtmäßig anerkannt und nicht als Rechtsgrundlage
der ungarischen Staatsbürgerschaft und der ungarischen Heimat-
zuständigkeit angesehen werden.
Nur die tatsächlichen Machtverhältnisse haben in diesen,
seitens der k. k. Regierungsbehörden zur Anwendung gebrachten
österreichischen Gesetzen den Atem erhalten, und die aus den-
2 So witrde z. B. im Sinne des $ 29 des allg. österreichischen bürger!.
Gesetzbuches das Staatsbürgerrecht auch auf Grund der Anstellung im öf-
fentlichen Dienste in Ungarn verliehen; ebenso erhielten die nach ungari-
schen Gemeinden transferierten k. k. Regierungsbeamten auf Grund des
S 42 des österr. Gemeindegesetzes vom 24. April 1859 die Heimatzuständig-
keit ihres Amtssitzes.