Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 31 (31)

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reichischen Gemeindegoesetzes vom 17. März 1849 (RGBl. Nr. 170), 
nachher aber die Bestimmungen des neuen Gemeindegesetzes vom 
24. April 1859 (RGBl. Nr. 48), angewendet. 
Auf diese Weise ist der faktische Zustand eingetreten, daß 
in der Uebergangszeit nach dem Jahre 1849 das Staatsbürgerrecht 
und die Heimatzuständigkeit in Ungarn durch die Regierungsbe- 
hörden auf Grund fremder Rechtsvorschriften, welche in Ungarn 
niemals zu Recht bestanden, verliehen wurde“. 
Es tritt nun die Frage auf, wie die staatsbürgerrechtlichen 
Verhältnisse für diese Epoche zu beurteilen sind, bezw. wie die 
staatsbürgerliche Qualität einer Person zu beurteilen ist, die ihre 
Staatsbürgerschaft auf die, zu jener Zeit in Anwendung gestandenen 
österreichischen Rechtsvorschriften gründet. 
Nachdem die betreffenden österreichischen Rechtsnormen in 
Ungarn niemals die Gesetzeskraft erlangten und auf diese Weise 
die Grundsätze der Regelung der ungarischen Staatsbürgerschaft 
nicht zu modifizieren vermochten, und nachdem die in Ungarn 
angestellten k. k. Regierungsbehörden, als nicht gesetzliche Be- 
hörden, zur Verleihung des Staatsbürgerrechtes und der Heimat- 
zuständigkeit nicht befugt waren, kann auf Grund des Prinzipes 
„nemo plus juris transferre potest, quam ipse habet*, das, durch 
dieselben verliehene Staatsbürgerrecht und Gemeindezuständigkeit 
nicht als rechtmäßig anerkannt und nicht als Rechtsgrundlage 
der ungarischen Staatsbürgerschaft und der ungarischen Heimat- 
zuständigkeit angesehen werden. 
Nur die tatsächlichen Machtverhältnisse haben in diesen, 
seitens der k. k. Regierungsbehörden zur Anwendung gebrachten 
österreichischen Gesetzen den Atem erhalten, und die aus den- 
2 So witrde z. B. im Sinne des $ 29 des allg. österreichischen bürger!. 
Gesetzbuches das Staatsbürgerrecht auch auf Grund der Anstellung im öf- 
fentlichen Dienste in Ungarn verliehen; ebenso erhielten die nach ungari- 
schen Gemeinden transferierten k. k. Regierungsbeamten auf Grund des 
S 42 des österr. Gemeindegesetzes vom 24. April 1859 die Heimatzuständig- 
keit ihres Amtssitzes.
	        
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