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selben abgeleiteten Rechte konnten nur solange ausgeübt werden,
als diese Rechtsnormen tatsächlich angewendet wurden, d. h. bis
die Tätigkeit der k. k. Regierungsbehörden andauerte. Sobald mit
der Wiederherstellung der ungarischen Verfassung die öster-
reichischen Regierungsbehörden durch ungarische Behörden ersetzt
wurden, ist auch die faktische Möglichkeit der Anwendung dieser
rechtlich ohnehin ungültigen Rechtsnormen entfallen.
Der rechtliche Charakter der ungarischen Staats-
bürgerschaft konnte aber durch diese provisorischen tatsäch-
lichen Zustände in keiner Weise modifiziert werden ; sie blieb
also auch nach dem Jahre 1849 unverändert derselbe staatsrecht-
liche Status, welche sie vor 1849 war, und so können hinsichtlich
der Erwerbung der ungarischen Staatsbürgerschaft auch für diese
kritische Zeit nur die Regeln des ungarischen Rechtes maßgebend
sein; auf Grund fremder Rechtsvorschriften konnte sie weder er-
worben, noch aufgehoben werden.
Mit dem Zustandekommen des staatsrechtlichen Ausgleiches
ım Jahre 1867, bezw. mit der Wiederherstellung der ungarischen
Verfassung sind übrigens all’ jene Modifikationen, welche zur Zeit
der Suspendierung der Verfassung an der Rechtsordnung Ungarns
tatsächlich vollzogen wurden, ipso jure auch für die Vergangen-
heit unwirksam geworden, und so sind auch die, für die staats-
bürgerlichen Verhältnisse in dieser Epoche ungewendeten fremden
Rechtenormen mit rückwirkender Kraft ungültig geworden; und
hiedurch jedes Recht, welches Einzelne aus diesen fremden Rechts-
quellen für sich ableiteten, als auf einem ursprünglich ungültigen
Erwerbsgrund beruhend, ipso jure entfallen.
Ohne Zweifel haben hiedurch die erworbenen Rechte zahl-
reicher Individuen eine Verletzung erfahren, doch können die, die
öffentlichrechtlichen Verhältnisse regelnden Rechtsnormen selbst
die erworbenen Rechte nicht schonen ; die Einheit und Sicherheit
der Rechtsordnung läßt es nicht zu, daß bei Abänderung der