Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 31 (31)

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selben abgeleiteten Rechte konnten nur solange ausgeübt werden, 
als diese Rechtsnormen tatsächlich angewendet wurden, d. h. bis 
die Tätigkeit der k. k. Regierungsbehörden andauerte. Sobald mit 
der Wiederherstellung der ungarischen Verfassung die öster- 
reichischen Regierungsbehörden durch ungarische Behörden ersetzt 
wurden, ist auch die faktische Möglichkeit der Anwendung dieser 
rechtlich ohnehin ungültigen Rechtsnormen entfallen. 
Der rechtliche Charakter der ungarischen Staats- 
bürgerschaft konnte aber durch diese provisorischen tatsäch- 
lichen Zustände in keiner Weise modifiziert werden ; sie blieb 
also auch nach dem Jahre 1849 unverändert derselbe staatsrecht- 
liche Status, welche sie vor 1849 war, und so können hinsichtlich 
der Erwerbung der ungarischen Staatsbürgerschaft auch für diese 
kritische Zeit nur die Regeln des ungarischen Rechtes maßgebend 
sein; auf Grund fremder Rechtsvorschriften konnte sie weder er- 
worben, noch aufgehoben werden. 
Mit dem Zustandekommen des staatsrechtlichen Ausgleiches 
ım Jahre 1867, bezw. mit der Wiederherstellung der ungarischen 
Verfassung sind übrigens all’ jene Modifikationen, welche zur Zeit 
der Suspendierung der Verfassung an der Rechtsordnung Ungarns 
tatsächlich vollzogen wurden, ipso jure auch für die Vergangen- 
heit unwirksam geworden, und so sind auch die, für die staats- 
bürgerlichen Verhältnisse in dieser Epoche ungewendeten fremden 
Rechtenormen mit rückwirkender Kraft ungültig geworden; und 
hiedurch jedes Recht, welches Einzelne aus diesen fremden Rechts- 
quellen für sich ableiteten, als auf einem ursprünglich ungültigen 
Erwerbsgrund beruhend, ipso jure entfallen. 
Ohne Zweifel haben hiedurch die erworbenen Rechte zahl- 
reicher Individuen eine Verletzung erfahren, doch können die, die 
öffentlichrechtlichen Verhältnisse regelnden Rechtsnormen selbst 
die erworbenen Rechte nicht schonen ; die Einheit und Sicherheit 
der Rechtsordnung läßt es nicht zu, daß bei Abänderung der
	        
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