Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 31 (31)

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die österreichischen Regierungsbehörden gezwungen, dem unga- 
rischen Standpunkte gewissermaßen zu deferieren. 
Unter den diesbezüglichen Entscheidungen der österreichischen 
Regierung wollen wir besonders jene Entscheidung hervorheben, 
in welcher das österreichische Ministerium des Innern es aussprach, 
daß es die österreichische Staatsangehörigkeit einer solchen Person 
nicht anerkennt, welcher das österreiehische Staatsbürgerrecht in 
der Periode nach 1849 auf Grund der Aufnahme in den Verband 
einer ungarischen Gemeinde verliehen wurde'?; einzelne öster- 
reichische regierungsbehördliche Entscheidungen anerkannten sogar 
ausdrücklich auch für die Epoche vor 1867 die Existenz einer 
selbständigen ungarischen Staatsbürgerschaft !”. Die österreichische 
Regierung hat weiters schon im Jahre 1868 ausgesprochen, daß 
jene österreichischen Staatsangehörigen, die in dieser Uebergangs- 
periode auf dem Gebiete Ungarns als Staatsbeamte angestellt waren 
und die bishin im Sinne des $ 42 des österreichischen Gemeinde- 
gesetzes vom 24. April 1859 auf Grund ihrer Anstellung im 
öffentlichen Dienste, als in ihrem Amtssitze zuständig behandelt 
wurden, — da seitens der ungarischen Behörden ihre ungarische 
Gemeindezuständigkeit nicht anerkannt wurde, — nicht als in 
Ungarn Zuständige betrachtet werden können, sondern behalten 
jene frühere österreichische Gemeindezuständigkeit bei, welche sie 
vor ihrer Anstellung in den Ländern der ungarischen Krone be- 
saßen!*; bezw. lebt für diese das, durch ihre Anstellung in Ungarn 
verloren gegangene frühere österreichische Heimatrecht wieder auf”°. 
ı2 Siehe die Zuschrift des öst. Min. des Inn. an den ung. Min. des Inn. 
vom 11. Mai1873 2. 6540. („Oest. Zeitschrift f. Verwaltung‘. 1873. Nr. 47. 
S. 187.) 
ı3 Vgl. die erwähnte Entscheidung vom 8. März 1888 Z. 15289. („Oest. 
Zeitschrift f. Verwaltung“. 1888. 8. 78.) 
1 Siehe den Erlaß des öst. Min. des Inn. vom 17. September 1868 
2. 13618. („Oest. Zeitschrift f. Verwaltung“. 1888. Nr. 20. 8. 78.) 
5 Vgl. die Entscheidung des öst. Min. des Inn. vom 20. Februar 1869 
2. 1884. (Oest. Zeitschrift f. Verwaltung“. 1869. Nr. 11. S. 55.)
	        
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