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die österreichischen Regierungsbehörden gezwungen, dem unga-
rischen Standpunkte gewissermaßen zu deferieren.
Unter den diesbezüglichen Entscheidungen der österreichischen
Regierung wollen wir besonders jene Entscheidung hervorheben,
in welcher das österreichische Ministerium des Innern es aussprach,
daß es die österreichische Staatsangehörigkeit einer solchen Person
nicht anerkennt, welcher das österreiehische Staatsbürgerrecht in
der Periode nach 1849 auf Grund der Aufnahme in den Verband
einer ungarischen Gemeinde verliehen wurde'?; einzelne öster-
reichische regierungsbehördliche Entscheidungen anerkannten sogar
ausdrücklich auch für die Epoche vor 1867 die Existenz einer
selbständigen ungarischen Staatsbürgerschaft !”. Die österreichische
Regierung hat weiters schon im Jahre 1868 ausgesprochen, daß
jene österreichischen Staatsangehörigen, die in dieser Uebergangs-
periode auf dem Gebiete Ungarns als Staatsbeamte angestellt waren
und die bishin im Sinne des $ 42 des österreichischen Gemeinde-
gesetzes vom 24. April 1859 auf Grund ihrer Anstellung im
öffentlichen Dienste, als in ihrem Amtssitze zuständig behandelt
wurden, — da seitens der ungarischen Behörden ihre ungarische
Gemeindezuständigkeit nicht anerkannt wurde, — nicht als in
Ungarn Zuständige betrachtet werden können, sondern behalten
jene frühere österreichische Gemeindezuständigkeit bei, welche sie
vor ihrer Anstellung in den Ländern der ungarischen Krone be-
saßen!*; bezw. lebt für diese das, durch ihre Anstellung in Ungarn
verloren gegangene frühere österreichische Heimatrecht wieder auf”°.
ı2 Siehe die Zuschrift des öst. Min. des Inn. an den ung. Min. des Inn.
vom 11. Mai1873 2. 6540. („Oest. Zeitschrift f. Verwaltung‘. 1873. Nr. 47.
S. 187.)
ı3 Vgl. die erwähnte Entscheidung vom 8. März 1888 Z. 15289. („Oest.
Zeitschrift f. Verwaltung“. 1888. 8. 78.)
1 Siehe den Erlaß des öst. Min. des Inn. vom 17. September 1868
2. 13618. („Oest. Zeitschrift f. Verwaltung“. 1888. Nr. 20. 8. 78.)
5 Vgl. die Entscheidung des öst. Min. des Inn. vom 20. Februar 1869
2. 1884. (Oest. Zeitschrift f. Verwaltung“. 1869. Nr. 11. S. 55.)