Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 31 (31)

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Diese Frage bildete sowohl in Oesterreich, wie in Ungarn häufig 
den Gegenstand administrativer Verfügungen, indem die während 
der Dauer des Absolutismus nach Ungarn übersetzten und dort 
im Staatsdienste verwendeten österreichischen Regierungsbeamten 
sich nach 1867 in großer Anzahl sowohl an die ungarische, als 
an die österreichische Regierung behufs Feststellung bezw. Aner- 
kennung ihrer ungarischen Gemeindezuständigkeit wendeten. 
Es ist aber keineswegs der herrschende Standpunkt in der 
österreichischen Rechtsauffassung, welcher in diesen, dem unga- 
rischen Standpunkte zuneigenden regierungsbehördlichen Entschei- 
dungen zutage tritt, und wir begegnen sowohl in der öster- 
reichischen administrativen!®e, wie in der gerichtlichen Praxis !7 
auch Dokumenten der entgegengesetzten Auffassung, nämlich sol- 
chen Entscheidungen, welche vom Jahre 1849 bis zur Schaffung 
16 Siehe die Entscheidung der k. k. niederösterreichischen Statthalterei 
vom 4. März 1880. Z. 7863, laut welcher auf Grund der am 10. Oktober 
1867 erfolgten Aufnahme eines ungarischen Staatsangehörigen in den Ver- 
band einer österreichischen Gemeinde, die österreichische Staatsbürgerschaft 
der betreffenden Person anerkannt wurde, mit der Begründung, daß „zur 
Zeit dieser Erwerbung des Heimatrechtes für die ganze Monarchie, also 
auch für Ungarn nur ein Staatsbürgerrecht bestand‘. („Oest. Zeitschrift 
f. Verwaltung“. 1880. Nr. 14. S. 61.) Noch weiter geht z. B. die Ent- 
scheidung der k. k. Bezirkshauptmannschaft in J. vom 1. November 1887. 
Z. 18584, laut welcher „es bis zum Jahre 1868 ein vom österreichischen 
Staatsbürgerrechte verschiedenes ungarisches Staatsbürgerrecht nicht gab“. 
(Oest. Zeitschrift f. Verwaltung“. 1888. Nr. 20.) 
17 2.B. das Erkenntnis des österreichischen Verwaltungsgerichtshofes 
vom 11. Dezember 1891 Z. 3976: „,. weil nach den früheren Gesetzen ein 
beide Reichshälften umfassendes Staatsbürgerrecht bestanden hat...“ 
(Bupwinskı: „Erkenntnisse des k. k. Verwaltungsgerichtshofes‘. Jahr- 
gang XV. Wien 1891. 8. 912.) Dieser Standpunkt kommt indirekt auch 
in dem Erkenntnisse des österreichischen Reichsgerichtes vom 14. Oktober 
1884 Z. 178 zum Ausdrucke: „... Dabei kommt nicht in Betracht, daß vor 
dem Jahre 1848 auch ein abgesondertes ungarisches Staatsbürgerrecht be- 
standen hat“. (Hye: „Sammlung der nach gepflogener öffentlicher Ver- 
handlung geschöpften Erkenntnisse des k. k. Österreichischen Reichsge- 
richtes“, Wien, 1886. VII Teil S. 92.)
	        
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