Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 31 (31)

— 266 — 
der Ausgleichsgesetze für die beiden Staaten der Monarchie nur 
eine einheitliche Staatsbürgerschaft anerkennen. 
Die Versuche zur Creierung einer einheitlichen Reichsbürger- 
schaft haben selbst in Oesterreich Schiffbruch erlitten, durch die 
Schaffung des Staatsgrundgesetzes vom 21. Dezember 1867 (RGBl. 
Nr. 142)'?, welches die österreichische Staatsbürgerschaft aus- 
schließlich auf die im Reichsrate vertretenen Königreiche und 
Länder beschränkte !”. Durch diese territoriale Restriktion ?° ist 
der Begriff des, auch das Volk Ungarns in sich schließenden 
18 Staatsgrundgesetz vom 21. Dezember 1867 über die allgemeinen 
Rechte der Staatsbürger. $ 1: „Für alle Angehörigen der im Reichsrate 
vertretenen Königreichen und Ländern besteht ein allgemeines österreichi- 
sches Staatsbürgerrecht‘“. 
1° Hiemit ist die Österreichische 'Staatsbürgerschaft zu einer neuen 
Etappe ihrer Entwicklung gelangt. Die östereichische Staatsbürgerschaft 
hat nämlich einen ganz eigenartigen Entwicklungsprozeß durchgemacht. 
Ursprünglich hat die Angehörigkeit zu den einzelnen Kronländern (Kron- 
landsangehörigkeit) den Begriff der Staatsangehörigkeit ersetzt. Erst das 
im Jahre 1811 geschaffene allgemeine österreichische Zivilgesetzbuch erhob 
über die Kronlandsangehörigkeit den Begriff einer einheitlichen Staatsan- 
gehörigkeit. Mit der Reichsverfassung vom 4. März 1849 hat sich dann 
dieser Begriff zu einem, alle Völker des Reiches umfassenden Reichsbürger- 
rechte erweitert, und ist dann im Jahre 1867 mit der dualistischen Ge- 
staltung der Monarchie wieder auf die österreichischen Kronländer be- 
schränkt worden. (HERRNRITT: a.a.0. S78; KARMINSKI: „Zur Kodifika- 
tion des österreichischen Staatsbürgerschaftsrechtes®. Wien, 1887. 8. 11.) 
*° ULBRICH wirft die Frage auf, daß angesichts dessen, daß das (e- 
setz vom 21. Dezember 1867 das Reichsbürgerrecht auf die österreichischen 
Kronländer beschränkte, welche Personen hiedurch die österreichische 
Staatsbürgerschaft behalten bezw. verloren haben. Die Lösung findet er 
darin, daß Jene, die beim Eintritt der Wirksamkeit dieses Gesetzes in ir- 
gend einer österreichischen Gemeinde das Heimatrecht besaßen, ihre Öster- 
reiche Staatsbürgerschaft behielten, während Angehörige einer ungarischen 
Gemeinde fortan als ungarische Staatsangehörige zu behandeln waren. 
(A.a. O, 8. 181) Wie wir aber gesehen, kann die Lösung auf die Ge- 
meindezuständigkeit durchaus nicht basiert werden, da das ungarische 
Recht das seitens der ‚k. k. Regierungsbehörden® in der Periode von 1849 
bis 1867 in ungarischen Gemeinden erteilte Heimatrecht nicht als rechts- 
kräftig anerkennt,
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.