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mit Recht die Erfüllung der, den ungarischen Staatsangehörigen
zukommenden Verpflichtungen gefordert werden.
Die tatsächliche Anwendung der österreichischen Gesetze hat
auf diese Weise die Beurteilung der staatsbürgerrechtlichen Ver-
hältnisse in außerordentlichem Maße gestört, und als mit der Re-
stitution der ungarischen Verfassung die bis dahin in Anwendung
gewesenen Rechtsnormen ihre Kraft verloren, ist auf diesem Ge-
biete, als Folge der rechtlichen Wendung, eine weitgehende Ver-
wirrung und Unsicherheit entstanden, welche ihre nachteiligen
Wirkungen notwendigerweise auf allen jenen Gebieten des Rechts-
lebens fühlbar machte, bei welchen die Beurteilung gewisser
Rechtsverhältnisse von dem staatsbürgerlichen Status des Indivi-
duums abhängig ist. Eine ganze Menge strittiger Fragen gelangte
selbst nach Jahrzehnten vor die administrativen Behörden sowohl
in Ungarn, als in Oesterreich, und nichts ist charakteristischer für
die, infolge der Anwendung der österreichischen Gesetze einge-
tretene Rechtsunsicherheit, als die Tatsache, daß auch solche
Fälle vorkamen, in welchen nicht nur die ungarische, sondern auch
die österreichische Regierung das in der Periode von 1849 bis
1867 durch die k. k. Regierungsbehörden verliehene Staatsbürger-
recht nicht anerkennen wollte”. Und die Akten der aus dieser
28 Sjehe den in der Zuschrift des königl. ung. Ministers des Innern,
an den königl. ung. Landesverteidigungsminister vom 18. Januar 1881
Z. 1982 enthaltenen Fall. Graf M. H. erhielt im Jahre 1852 von dem
damaligen k. k. Ministerium des Innern auf Grund der Zusicherung der
Aufnahme in den Verband einer ungarischen Gemeinde das Staatsbürger-
recht und stand in vollem Genusse und Ausübung dessen bis zum Jahre
1872, als die Frage seiner Staatsbürgerschaft aufgeworfen und durch das
königl. ung. Ministerium des Innern derart gelöst wurde, daß die betref-
fende Person nicht als ungarischer Staatsangehöriger angesehen werden
kann, da das, während der Sistierung der staatlichen Selbständigkeit ihm
regierungsbehördlich verliehene Staatsbürgerrecht mit der ungarischen
Staatsbürgerschaft nicht als identisch angesehen werden kann. (Siehe den
Text der Entscheidung: „Magyar Közigazgatäs“. 1886. Nr. 38.)
Graf M. H. wandte sich hierauf an das österreichische Ministerium, mit dem
Ansuchen, ihn als österreichischen Staatsbürger anzuerkennen. Das Öst.