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Streitigkeiten auf dem Gebiete der Kranken-
versicherung nach der RVO.; die zur Ent-
scheidung hierüber zuständigen Behörden‘.
Von
Amtmann Dr. SCHMID, Biberach.
I. Altes Recht und Entwicklung des neuen. Die
Novelle zum Krankenversicherungsgesetz von 1883, in der Fas-
sung von 1892 hatte schon die Bestimmungen über die Zustän-
digkeit bei Streitigkeiten im wesentlichen für abän-
derungsbedürftig erklärt. Nach einer Reichsgerichtsentscheidung
zum Krankenversicherungsgesetz von 1883 (RGZ. Bd. 21 S. 101)
konnte ein zwischen zwei Kassen entstehender Streit darüber, ob
eine bestimmte Klasse von Personen bei der einen oder anderen
Kasse zu versichern ist, im Wege des Prozesses vor den ordent-
lichen Geriehten zum Austrag gebracht werden. Dieser Weg er-
schien aber wenig geeignet bei Streitigkeiten, deren Entscheidung
regelmäßig von der Beurteilung gewerbetechnischer Fragen abhängt
und meist eine Deklaration der über die Organisation der Kran-
kenversicherung durch die Kassenstatute getroffenen Bestimmung
einschließt. Solche Streitigkeiten sollten vielmehr am zweck-
! Wo je nach dem Streitgegenstand statt der Versicherungsbebörden
die ordentlichen Gerichte zu entscheiden haben, ist dies in den einzelnen
Fällen und Abschnitten ausdrücklich gesagt.