Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 31 (31)

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Ministerialerlaß, andere Beweise können sie aber zur Bekräftigung 
ihrer Behauptung nicht vorbringen. 
Laut dem Erlasse des österreichischen Justizministeriums vom 
28. Januar 1877 „sind die österreichische und die ungarische 
Staatsbürgerschaft, entsprechend der internationalen einheitlichen 
Stellung der Monarchie, im Verkehre mit dem Auslande als eine 
einheitliche Staatsangehörigkeit aufzufassen, und daher können 
Angehörige der ungarischen „Reichshälfte*, welche außerhalb 
der österreichisch-ungarischen Monarchie eine strafbare Handlung 
begangen haben und im Gebiete der im Reichsrate vertretenen 
Länder betreten werden, niemals an das Ausland ausgeliefert 
werden **). 
Die Begründung, welche dieser Ministerialerlaß für die ex- 
zeptionelle Beurteilung der ungarischen Staatsbürger hinsichtlich 
der Auslieferung gegeben hat, verkennt gänzlich den eigentlichen 
Grund dieser Ausnahmsverfügung. Denn daß Oesterreich die un- 
garischen Staatsangehörigen, — und Ungarn wieder die öster- 
reichischen Staatsangehörigen *°), — einem fremden Staate ebenso 
nicht ausliefert, wie seine eigenen Angehörigen, dies findet ihren 
Grund einzig und allein in Billigkeitsrücksichten, näm- 
lich in der Respektierung des zwischen den beiden Staaten be- 
stehenden Verhältnisses. Die ausnahmsweise Beurteilung in bezug 
auf die Auslieferung ist keineswegs eine notwendige rechtliche 
Konsequenz des zwischen Oesterreich und Ungarn bestehenden 
Rechtsverhältnisses, sondern nur eine, aus Billigkeit erteilte, d. h. 
eine derartige Konzession, welche z. B. durch Vertrag auch jedem 
dritten Staate zugesichert werden könnte. Aus der Tatsache also, 
daß jeder der beiden Staaten die Bürger des anderen Staates dem 
Auslande nicht ausliefert, sondern nur ihrem eigenen Staate, eine 
rechtliche Verbindung zwischen den zwei Staatsbürgerschaften zu 
4 Den Text des Erlasses siehe „Oest. Zeitschrift f. Verwaltung“. 1877. 
Nr. 14. S. 56. 
#8 17 des GA. V: 1878.
	        
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