Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 31 (31)

_ 182 — 
1877 ausgedrückte Standpunkt ist auf diese Weise bloß eine 
einseitige Manifestation der österreichischen Rechtsauffas- 
sung, und als solche kann sie eine rechtliche Wirkung nicht 
erzeugen, und kann in einer solchen Frage nicht präjudizieren, 
welche nur doppelseitig, durch übereinstimmende Willens- 
erklärung der beiden Staaten gelöst werden kann. Dieser Erlaß 
besitzt also für die Begründung der völkerrechtlichen Einheit der 
beiden Staatsbürgerschaften keine Beweiskraft. Und so ist das 
in demselben niedergelegte Prinzip, nach welchem die beiden 
Staatsbürgerschaften in auswärtigen Beziehungen als ein ein- 
heitliches Rechtsverhältnis aufzufassen wären, eigentlich nichts 
mehr, als ein pium desiderium, insolange der ungarische 
Staat seine Zustimmung hiezu nicht erteilt. 
Wir müssen noch darauf hinweisen, daß auch die Textierung 
einzelner internationaler Verträge gewissermaßen zur 
Unterstützung jener Auffassung geeignet erscheint, als ob in inter- 
nationalen Beziehungen weder österreichische, noch ungarische 
Staatsbürger existieren würden, sondern nur gemeinsame öster- 
reichisch-ungarische Staatsbürger. Es ist eine unleug- 
bare Tatsache, daß in mehreren unserer internationalen Verträge 
die rechtliche Sonderstellung der beiden Staatsbürgerschaften und 
demgemäß der selbständige und exklusive Charakter der ungarischen 
Staatsbürgerschaft nicht deutlich in Erscheinung tritt. Besonders 
in den früheren Verträgen wurden oft derartige Ausdrücke ange- 
wendet, welche die Abgesondertheit der beiden Staatsbürgerschaf- 
ten gänzlich unberücksichtigt ließen. 
Aus dem Gesichtspunkte des ungarischen Rechtes muß unter 
sämtlichen internationalen Verträgen als am meisten verletzend 
der zwischen Oesterreich-Ungarn und den Vereinigten Staaten von 
Nordamerika über die Regelung der Staatsbürgerschaft der Aus- 
wanderer am 20. September 1870 abgeschlossene Staatsvertrag 
bezeichnet werden, welcher konsequent von „Bürgern der öster- 
reichisch-ungarischen Monarchie“ (Art. I. und Il.), von den, aus
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.