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eines Beamten in den Staatsdienst, die Aufnahme eines Frem-
den in den Staatsverband Rechtsprechung ist, dann muß man,
macht man mit der Annahme ernst, daß der Staat ein der
Rechtsordnung unterworfenes Rechts- und Pflichtsubjekt ist,
auch die Aufnahme eines Vereinsmitgliedes und die Anstellung
eines Privatbeamten als Rechtsprechung ansehen. Denn weder
bei der Aufnahme in den Staatsverband, noch bei der Anstel-
lung des Beamten erscheint das Staatssubjekt ebenso wie der
Untertan bei den analogen Rechtsgeschäften als das, was die
spezifische Stellung des Gerichtes ausmacht: als Entscheider
über eine Pflichtverletzung.
Das Ergebnis dieser Ausführungen betreffend das Verhält-
nis der Trias: Rechtsgeschäft, Urteil und Verwaltungsakt, läßt
sich somit folgendermaßen zusammenfassen: Urteil und Ver-
waltungsakt können wegen des in ihnen zum Ausdruck kom-
menden Momentes obrigkeitlicher Gewalt vom Standpunkte
formaljuristischer Konstruktion im Verhältnis zu anderen von
der Rechtsordnung mit Rechtswirkungen verknüpften Tatbe-
ständen (den Rechtsgeschäften) nicht wesentlich unterschieden
werden. Das Moment obrigkeitlicher Gewalt ist als bloßer
Inhalt der staatlichen Rechtsverhältnisse für die formal-
juristische Konstruktion irrelevant, kann insbesondere der
Staatsperson keinen rechtlichen Mehrwert im Verhältnis zu
den anderen Rechtssubjekten geben. Eine Wesensverschieden-
heit des Verwaltungsaktes im Verhältnis zum Rechtsgeschäft
wegen Wesensgemeinschaft des ersteren mit dem Urteil im ge-
meinsamen Begriff der Rechtsprechung ist nicht erweislich, da
der Begriff der Rechtsprechung, dem das gerichtliche Urteil
ganz angehört, nur einen Teil der Verwaltung umfaßt. Ein
gemeinsamer Oberbegriff aber schließt alle drei Tatbestände:
Urteil, Verwaltungsakt und Rechtsgeschäft in sich ein: Es
handelt sich in allen drei Fällen um Willensäußerungen von