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und 68 des GA. ım Verhältnis beider Staaten zueinander
nicht zu den gemeinsamen oder pragmatischen gehören.
IV. APPONYI meint, es sei im Jahre 1867 dem Kaiser nur um Er-
zielung des technischen Einheitseffekts der neuen Organisation,
nicht um die staatsrecehtliche Einheitlichkeit ihres Charakters
zu tun gewesen !. Aber nicht nur, daß die Verhandlungen über
einen staatsrechtlichen Ausgleich, über die Grenzen der
pragmatischen Zuständigkeiten und der Unabhängigkeit des Landes
und nicht über Fragen staatsrechtlich indifferenter Verwal-
tungstechnik geführt wurden !, nicht nur, daß der technische
Effekt der Einheit ohne Bewahrung der staatsrechtlichen Einheit-
lichkeit der bisher als staatseinheitlich geübten Prärogativen nicht
gesichert erschien und daß der Kaiser bis zur Perfektion des Aus-
gleichs an dem staatlichen Charakter der Monarchie festgehalten
hat‘, er hat auch in allen ihm seither abgerungenen staats-
rechtlichen Forderungen bis auf das Gesetz über den thronfolgerecht-
lichen Charakter der Ehe des Erzherzogs Ferdinand und das Pro-
gramm des Neunerkomitees mit Zähigkeit an dieser Auffassung
festgehalten, und, wenn auch unbewußt, jenes eigenartige System
der salvatorischen Klauseln befolgt, das sich in der stän-
dischen Epoche behufs Ueberwindung politisch unmög-
licher Forderungen der Stände mittels solcher Formeln heraus-
gebildet hat, die sich scheinbar dem Standpunkt der Stände
nähern, im Wesen aber an dem des Monarchen festhalten !®.
188 Separatabdruck S. 45, 47; Rundschau S. 410.
167 Wie der Kaiser die Einheit erfaßt hat, erhellt wieder aus dem
Sistierungspatent, worin er die Interessen des Gesamtstaates nur dann
als erfüllt erklärt, wenn die Verhandlungen mit den östlichen Königreichen
eine mit dem einheitlichen Bestande des Reiches vereinbare Modi-
fikation des Diploms und Patentes ergeben (Abs. 6 und 11).
168 Vgl. das Reskript vom 17. November 1866, Sammlung HECKENAST
S. 20 und vom 17. Februar 1867 a. a. O. S. 120.
169 'TEZNER, Der österreichische Kaisertitel S. 19 ff., 81, 170. Eine der
bedeutsamsten, bisher unbeachteten salvatorischen Klauseln ist jene des
GA. III: 1790/91, wonach die Krönungspflicht des Königs seiner sofort mit