Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 31 (31)

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Die spanische Armee in Santiago hatte am 16. Juli desselben 
Jahres kapituliert. Mit der Uebergabe von Santiago hörten die 
Feindseligkeiten tatsächlich auf. Das Schiff San Juan wurde von 
der nordamerikanischen Landarmee in dem Hafen von Santiago, wo 
es durch die Blockade zurückgehalten war, vorgefunden. Vorher 
war es zum Transport von spanischen Truppen und von Munition 
und Vorräten für die spanische Armee benutzt worden. Nach 
der Beschlagnahme wurde das Schiff von den nordamerikanischen 
Militärbehörden zu ähnlichen Zwecken, insbesondere zum Trans- 
port von nordamerikanischen und einheimischen kubanischen Trup- 
pen verwandt. Das Eigentum an dem Schiff stand einer Handels- 
gesellschaft zu, deren Mitglieder in Spanien geboren und spanische 
Staatsangehörige waren, aber in Havana wohnten und dort ihr 
Geschäft betrieben. Nach dem Frieden optierten sie nicht für 
die spanische Staatsangehörigkeit, erhielten also die kubanische 
Staatsangehörigkeit. Für die Entziehung des Gebrauchs des Schiffes 
und einige hiermit in Verbindung stehende Umstände beanspruchten 
die Eigentümer eine Entschädigung von der nordamerikanischen Re- 
gierung. Der Court of Claims erklärte den Anspruch für unbe- 
gründet, indem er die Entscheidung des höchsten Gerichtshofs in 
dem Falle Hijo als maßgebend ansah. Das hiergegen eingelegte 
Rechtsmittel wurde durch ein Urteil des höchsten Gerichtshofs 
der Vereinigten Staaten vom 15. Januar 1912 zurückgewiesen. 
Dieses Urteil konnte nicht bloß auf den Fall Hijo, sondern auch 
auf das eben erwähnte, inzwischen ergangene Urteil bezüglich des 
Anspruchs der Aktiengesellschaft in Philadelphia wegen Vernich- 
tung ihres Eigentums auf Cuba Bezug nehmen. Es wurde insbe- 
sondere ausgeführt, daß, nach der eben erwähnten Entscheidung 
Cuba feindliches Land und alle dort wohnhaften Personen, ob 
spanische Untertanen oder nicht, als feindlich anzusehen gewesen 
wären; ihr Eigentum sei feindlich gewesen und habe daher der 
Konfiskation und Verniehtung durch die nordamerikanischen Streit- 
kräfte unterlegen. Die Klägerin berief sich darauf, daß Santiago
	        
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