Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 31 (31)

genommen würden, wo der andere Staat die Reziprozität verwei- 
gere und die Auslieferung eigener Untertanen ablehne. 
Die englische Regierung hat sich denn auch zur Abschließung 
von Auslieferungsverträgen verstanden, worin sie selbst sich zur 
Auslieferung eigener Staatsangehöriger verpflichtete, während die 
andere Regierung eine entsprechende Verpflichtung nicht über- 
nahm®. Daß derartige Auslieferungsverträge zweckmäßig sind, 
wenn ein Staat nicht in der Lage ist, seine Staatsangehörigen für 
die im Auslande begangenen Verbrechen selbst zu bestrafen, liegt 
auf der Hand”. 
e Vgl. Recht 1911, S. 502. 
’ Der Auslieferungsvertrag zwischen den Vereinigten Staaten von 
Nordamerika und Mexiko vom 21. Febr.1899 enthält die Bestimmung, daß 
kein Staat verpflichtet sei, seine eigenen Staatsangehörigen auszuliefern, daß 
indessen in jedem der kontrahierenden Staaten die Exekutivbehörde er- 
mächtigt sein solle, sie auszuliefern, wenn sie solches nach ihrem Ermes- 
sen für richtig halte.
	        
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