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Das nichtkodifizierte Verwaltungszwangs-
recht in Preußen.
Ein Beitrag zur Lehre von den gewaltrechtlichen Verwaltungs-
akten und ihrer Verwirklichung.
Von
Regierungsassessor BUCH, Ottweiler, Bez. Trier.
Erster Teil.
Dogmatisch-hypothetische Einleitung.
DerBegriff Verwaltungszwangsrecht hat naturgemäß zwei Seiten,
eine objektive und eine subjektive. In subjektiver Hinsicht be-
deutet er nach der üblichen Auffassung die Befugnisse der Ver-
waltungsbehörden, ihrenVerwaltungsanordnungen durch eigene Voll-
streckungsmaßregeln, also ohne Vermittelung heterogener Behörden,
Verwirklichung zu schaffen. Das Verwaltungszwangsrecht ist in
dieser Hinsicht das Vollzugsreeht, das sich den behördlichen An-
ordnungen und zwar den Anordnungen als Ausflüssen des staats-
hoheitlichen Imperiums von selbst anheftet!. In objektiver Rich-
tung umsehließt es dagegen die Gesamtheit der publizistischen
! Nach dem positiven Verwaltungsrecht genießt nur das staatshoheit-
liche Anordnungsrecht den Vorteil des Vollzugsrechts. Ausüben können es
also auch z.B. die Gemeinden und andere staatliche Gliedpersönlichkeiten,
aber nur in Uebertragung, Delegation der Staatsgewalt, nicht dort, wo sie
nur als selbsttätige Körperschaften auftreten. Vgl. auch v. BRAUCHITSCH,
Verwaltungsgesetze I Anm. 257f. zu 88 132ff. des Landesverwaltungsgesetzes-