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Normen, welche die Zwangsbefugnisse der Behörden betreffen.
Das publizistische Vollzugsrecht erstreckt sich in natürlicher
Analogie mit der zivilprozessualen Vollstreckungin die verschiedenen
Richtungen: einmal auf die Beitreibung von geschuldeten Geld-
beträgen, andrerseits auf die Erwirkung von Handlungen, Dul-
dungen und Unterlassungen. Während nun aber im Zivilprozeß
die Vollstreckung wegen aller dieser Ziele eine zusammenhängende
Regelung in der Zivilprozeßordnung gefunden hat, haben wir es
im Verwaltungsrecht mit einer in mannigfache Spezialgesetze
zersprengten Materie zu tun. Das Verwaltungszwangsverfahren
wegen Beitreibung von Geldbeträgen —- die executio ad solvendum
— ist dabei allerdings in der Verordnung vom 15. Nov. 1899,
betreffend das Verwaltungszwangsverfahren wegen Beitreibung von
Geldbeträgen, in Anlehnung an die Bestimmungen der Zivilprozeß-
ordnung zusammenfassend ausgebaut worden?. Das Zwangsver-
fahren wegen Erwirkung von Handlungen, Duldungen und Unter-
lassungen — die executio ad faciendum, patiendum vel omit-
tendum — entbehrt jedoch bis heutigen Tages eines einheitlichen
allgemeineren gesetzlichen Niederschlags. Nicht das Institut als
solches, nicht sein Kern ist vom Gesetzgeber bedacht worden;
nur bei Spezialanwendungsgebieten, in einzelnen peripheren Punkten
hat hier die legislatorische Arbeit angesetzt. Entsprechend der
eingehenden Regelung der executio ad solvendum, wird von einer
Darstellung dieser in der vorliegenden Arbeit abgesehen und nur
von der executio ad faciendum, patiendum vel omittendum gehandelt
werden. Demzufolge wird hier auch der Ausdruck „Verwaltungs-
zwangsrecht“ in einem engeren Sinne gebraucht werden und nur
die subjektiven oder objektiven auf die Erwirkung von Handlungen,
Duldungen oder Unterlassungen gerichteten Vollstreekungsbefug-
nisse umfassen.
Dies Ergebnis, das Fehlen einer einheitlichen Kodifikation ge-
—
? Die Literatur über diese Verordnung siehe bei FLEINER, Institutionen
des Dt. Verwaltungsrechts 1912. 2. Aufl. 8.201 Anm. 28.