Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 31 (31)

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Normen, welche die Zwangsbefugnisse der Behörden betreffen. 
Das publizistische Vollzugsrecht erstreckt sich in natürlicher 
Analogie mit der zivilprozessualen Vollstreckungin die verschiedenen 
Richtungen: einmal auf die Beitreibung von geschuldeten Geld- 
beträgen, andrerseits auf die Erwirkung von Handlungen, Dul- 
dungen und Unterlassungen. Während nun aber im Zivilprozeß 
die Vollstreckung wegen aller dieser Ziele eine zusammenhängende 
Regelung in der Zivilprozeßordnung gefunden hat, haben wir es 
im Verwaltungsrecht mit einer in mannigfache Spezialgesetze 
zersprengten Materie zu tun. Das Verwaltungszwangsverfahren 
wegen Beitreibung von Geldbeträgen —- die executio ad solvendum 
— ist dabei allerdings in der Verordnung vom 15. Nov. 1899, 
betreffend das Verwaltungszwangsverfahren wegen Beitreibung von 
Geldbeträgen, in Anlehnung an die Bestimmungen der Zivilprozeß- 
ordnung zusammenfassend ausgebaut worden?. Das Zwangsver- 
fahren wegen Erwirkung von Handlungen, Duldungen und Unter- 
lassungen — die executio ad faciendum, patiendum vel omit- 
tendum — entbehrt jedoch bis heutigen Tages eines einheitlichen 
allgemeineren gesetzlichen Niederschlags. Nicht das Institut als 
solches, nicht sein Kern ist vom Gesetzgeber bedacht worden; 
nur bei Spezialanwendungsgebieten, in einzelnen peripheren Punkten 
hat hier die legislatorische Arbeit angesetzt. Entsprechend der 
eingehenden Regelung der executio ad solvendum, wird von einer 
Darstellung dieser in der vorliegenden Arbeit abgesehen und nur 
von der executio ad faciendum, patiendum vel omittendum gehandelt 
werden. Demzufolge wird hier auch der Ausdruck „Verwaltungs- 
zwangsrecht“ in einem engeren Sinne gebraucht werden und nur 
die subjektiven oder objektiven auf die Erwirkung von Handlungen, 
Duldungen oder Unterlassungen gerichteten Vollstreekungsbefug- 
nisse umfassen. 
Dies Ergebnis, das Fehlen einer einheitlichen Kodifikation ge- 
— 
? Die Literatur über diese Verordnung siehe bei FLEINER, Institutionen 
des Dt. Verwaltungsrechts 1912. 2. Aufl. 8.201 Anm. 28.
	        
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