Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 31 (31)

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stand der Monarchie als Ziel und, Grenzpunkt unverrückt 
aufrechtzuerhalten und daß er von dem Entgegenkommen gegenüber 
den ungarischen Forderungen eine Minderung der Gefahren für 
den Gesamtstaat erwarte. 
V. So erweist sich denn die Behauptung HAUKESs von der dua- 
listischen staatlichen Gestaltung Oesterreich-Ungarns als eines ge- 
schichtlichen Tatbestands!”®, soweit die gesehichtliche Zen- 
tralisation reicht, als irrig. Im Rahmen der Zentralisation, soweit 
sie der Ausgleich unberührt stehen ließ, übt der Monarch 
staatliche Zuständigkeiten noch heute zu Recht aus, ehe 
er als ungarischer König gekrönt ist'”. Wenn 
aber HAUKE von einer ungleichen Behandlung spricht, weil die 
hier vertretene Anschauung einerseits „gemeinsam“ als nicht- 
wissenschaftliehe Wendung für staatlich nimmt, anderseits 
die „Monarchie“ des 1868er Handschreibens im doktrinären 
Sinn auffaßt'®, so handelt es sich hier nicht um persönliche An- 
schauungen des Verfassers, sondern um die Feststellung, wie 
erwiesenermaßen die beiden Bezeichnungen in Staatsakten 
tatsächlich verstanden worden sind '*. 
XIH. Politische und staatsrechtliche Folgen der 
Konstitutionalisierung der gesamtstaatlichen 
Einrichtungen. 
L Der Fortschritt, den der Ausgleich selbst gegenüber der 
pragmatischen Sanktion bekundet, besteht zunächst darin, daß 
nunmehr die ungarischen Länder (mit Ausnahme Kroatiens) wie 
die nichtungarischen (mit Ausnahme des tschechischen Böhmen) 
178 Grundriß des Verfassungsrechts S. 5. 
19 'TEZNER, Res hungaricae S. 483; Azcını S. 97 am Ende, 
160 A.2.0. 5, 144. 
si Nunmehr fühlt auch die magyarische Publizistik heraus, wie.die Mon- 
archie dasHandschreiben gedacht hatte. ZıcHy, Deutsche Rundschau 1908/1909 
S, 142. FERDINANDY S. 85 schweigt das Handschreiben tot.
	        
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