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stand der Monarchie als Ziel und, Grenzpunkt unverrückt
aufrechtzuerhalten und daß er von dem Entgegenkommen gegenüber
den ungarischen Forderungen eine Minderung der Gefahren für
den Gesamtstaat erwarte.
V. So erweist sich denn die Behauptung HAUKESs von der dua-
listischen staatlichen Gestaltung Oesterreich-Ungarns als eines ge-
schichtlichen Tatbestands!”®, soweit die gesehichtliche Zen-
tralisation reicht, als irrig. Im Rahmen der Zentralisation, soweit
sie der Ausgleich unberührt stehen ließ, übt der Monarch
staatliche Zuständigkeiten noch heute zu Recht aus, ehe
er als ungarischer König gekrönt ist'”. Wenn
aber HAUKE von einer ungleichen Behandlung spricht, weil die
hier vertretene Anschauung einerseits „gemeinsam“ als nicht-
wissenschaftliehe Wendung für staatlich nimmt, anderseits
die „Monarchie“ des 1868er Handschreibens im doktrinären
Sinn auffaßt'®, so handelt es sich hier nicht um persönliche An-
schauungen des Verfassers, sondern um die Feststellung, wie
erwiesenermaßen die beiden Bezeichnungen in Staatsakten
tatsächlich verstanden worden sind '*.
XIH. Politische und staatsrechtliche Folgen der
Konstitutionalisierung der gesamtstaatlichen
Einrichtungen.
L Der Fortschritt, den der Ausgleich selbst gegenüber der
pragmatischen Sanktion bekundet, besteht zunächst darin, daß
nunmehr die ungarischen Länder (mit Ausnahme Kroatiens) wie
die nichtungarischen (mit Ausnahme des tschechischen Böhmen)
178 Grundriß des Verfassungsrechts S. 5.
19 'TEZNER, Res hungaricae S. 483; Azcını S. 97 am Ende,
160 A.2.0. 5, 144.
si Nunmehr fühlt auch die magyarische Publizistik heraus, wie.die Mon-
archie dasHandschreiben gedacht hatte. ZıcHy, Deutsche Rundschau 1908/1909
S, 142. FERDINANDY S. 85 schweigt das Handschreiben tot.