— 330 —
waltungsrechts® ist allerdings noch immer nicht geschrieben; ein
Resultat, das auch trotz des reichen und wertvollen Materials
verbleibt, welches in KORMANNs Arbeit gegeben ist.
Für die vorliegende Untersuchung ist es zu Anfang erforder-
lich, systematisch Stellung zu nehmen zu dem bereits erwähnten
Begriffe eines „allgemeinen Teiles des Verwaltungsrechtes“. Wenn
wir uns jedoch so ausdrücken, befinden wir uns schon in einem
irrigen Gedankenwege. Mit SPIEGEL"? ist vielmehr richtiger an-
zunehmen, daß nicht von einem allgemeinen Teile des Verwaltungs-
zwangsrechts zu sprechen ist, sondern von allgemeinem und speziellem
Verwaltungsrecht. Die Parallele mit dem allgemeinen Teile des
Privatrechts führt auf Seitenwege. In dieser Hinsicht ist auch
KORMANN zu weit gegangen, der sich an den allgemeinen Teil
des Bürgerlichen Gesetzbuches allzu engangelehnt hat. Der all-
gemeine Teil des Bürgerlichen Gesetzbuches ist eine Einleitung
in das bürgerliche Recht, und zwar in das bürgerliche Recht,
wie es noch heut, zum Teil übrigens sicherlich fälschlich, nach
dem Pandektensystem zugeschnitten ist. Dabei ist eine Reihe
von Begriffen, z. B. die Begriffe Wille, Geschäftsfähigkeit,
Vertretung u. a. besonders noch auf den Unterteil des Ver-
mögensrechts eingestellt. Die Begriffe haben .hier eine eigen-
artige Nuancierung, deren Uebertragung nur mit großer Zu-
rückhaltung ratsam erscheint, um nicht zwei sich nicht völlig
deckende, wenn auch ähnelnde Begriffe aus Zivil- und Verwal-
tungsreeht mit einem Namen zu bezeichnen, der nur äußerer Name
bleiben, innerlich aber zu Mißverständnissen und schiefen Vor-
stellungen führen muß. Dies wird noch unten bei einzelnen Be-
griffen eingehend dargelegt werden. Die Methode KORMANNs
® Bemerkt sei, daß KORMANnNs Buch eine weitaus größere Spannung
hat, indem es ein Beitrag zu einem allgemeinen Teile nicht nur des Ver-
waltungs- und Prozeßrechts, sondern des gesamten öffentlichen Rechts sein
will.
1 Die Verwaltungsrechtswissenschaft. 1909. 8. 44 ff.