Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 31 (31)

OTTO MAYERs Ausführungen über die polizeiliche Zwangsvoll- 
streckung in seinem Deutschen Verwaltungsrecht (S. 326 ff.) als 
einen solchen Versuch anzusprechen. In Preußen ist aber die 
positive Entwickelung mangels einheitlicher Gesichtspunkte leider 
nicht gleichförmig vorgegangen. Am weitesten hat sich bei dem 
Vorwärtsschreiten, welches z. T. ohne Wissen oder ohne Be- 
wußtsein von der Entwickelung in anderen Bruderdisziplinen er- 
folgt sein dürfte, in dem Gestrüpp das Polizeirecht vorgearbeitet. 
Das Zwangsrecht der Polizeibehörden ist aber in systematischer 
Hinsicht nicht anderen Ursprungs als dasjenige der Bergbehörden, 
der Behörden der Verwaltung der direkten Steuern, der indirekten 
Steuern, der Eisenbahnverwaltungen, der Konsistorien, der Pro- 
vinzial-Schulkollegien, der Militärintendanturen, der OÖberrechnungs- 
kammer, der Regierungen, der Regierungspräsidenten, der Land- 
räte, der Ortspolizeibehörden u. a. m. in ihrer mannigfachen Zu- 
ständigkeit. Die vorliegende Arbeit wird dies alles in Betracht 
ziehen müssen. Eine Beschränkung kann sie sich aber infolge 
der Fassung ihres Themas auferlegen. Dargestellt werden soll 
nur das „nichtkodifizierte Zwangsrecht“. Damit entfällt das 
Zwangsverfahren wegen Beitreibung von Geldforderungen, das 
in der Verordnung vom 15. Nov. 1899, wie oben erwähnt, über- 
sichtlich geregelt ist, auch aus diesem Grunde, abgesehen von 
unserer engeren Fassung des Begriffes Zwangsrecht. Anderer- 
seits wird eine weitere „Kodifikation* nur subsidiär dargestellt 
und benützt werden. Dies sind die den Regierungspräsidenten, 
Landräten, Ortspolizeibehörden und Gemeinde- und Gutsvorständen 
durch das Landesverwaltungsgesetz in den $$ 132 ff. eingeräumten 
Zwangsbefugnisse. Deren Darstellung wird nicht Selbstzweck, 
sondern nur Wiedergabe von Quellenmaterial sein. Allerdings 
könnte man wohl den Vorwurf machen, daß bei unserer Aus- 
drucksweise die Verordnungen von 1808 und 1817, das Ressort- 
reglement und die Regierungsinstruktion nicht richtig eingeschätzt 
seien. In-dem $ 48 der Verordnung vom 26. Dez. 1808 liegt
	        
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