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natürlich ein ganz besonderes Schwergewicht, und er wird auch
einen wesentlichen Teil der Darstellung ausmachen. Aber die
in ihm erfolgte „Codification“ ist zunächst äußerlich von einem
geringen Umfange. Weiterhin könnte man zudem sagen, daß
kaum noch ein Wort von der alten Fassung ohne Zusätze und
Kommentare erklärlich ist. Wenn man hiernach schließlich das
Facit zieht zwischen dem, was heut gilt, und dem, was der$ 48
der Verordnung von 1808 trotz seiner überragenden und grund-
legenden Wichtigkeit nur als Erkenntnisquelle liefert, so ergibt
sich das Uebergewicht so sehr zugunsten eines heut geltenden
abgeänderten Instituts, daß die Bestimmungen der Verordnung
von 1808 nicht mehr gut als „Codification“ anzusprechen sind.
Immerhin handelt es sich hier ja nur um eine Ausdrucksweise.
Es kann also die Abgrenzung unseres Themas mit dem Hinweise
angedeutet werden, daß nur dasjenige Verwaltungszwangsrecht
behandelt werden wird, welches die executio ad faciendum, patien-
dum vel omittendum (nicht diejenige ad solvendum) betrifft, und
welches nicht schon durch das Landesverwaltungsgesetz geregelt
ist. Oder wenn die wichtigsten Behörden genannt werden, so er-
streckt sich die Darstellung auf die Zwangsrechte der Regierungen.
der Provinzialschulkollegien, der Konsistorien, der Verwaltungen
der direkten Steuern und der indirekten Steuern, der Bergbehörden,
der Militärintendanturen, der Eisenbahnverwaltungen und etwaiger
anderer diesen Kategorien gleichgestellter Behörden (vgl. unten
S. 333 ff.).
Es wird bei der Untersuchung zunächsteine allgemeine Stellung-
nahme in dogmatischer und dogmengeschichtlicher Richtung ange-
bahnt werden. Im zweiten Teile werden die wesentlichen gesetzlichen
Bestimmungen und dieV erordnungen, welchedasMaterialabgeben, zu-
sammengetragen werden. Schließlich wird in einem dritten letzten
Teile der Versuch gemacht werden, aus diesem Material ein
System zu schöpfen.
Bevorzugt werden des öfteren im 2. und 3. Teile Unterlagen
Archiv des öffentlichen Rechts, XXXI. 2/3. 22