Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 31 (31)

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natürlich ein ganz besonderes Schwergewicht, und er wird auch 
einen wesentlichen Teil der Darstellung ausmachen. Aber die 
in ihm erfolgte „Codification“ ist zunächst äußerlich von einem 
geringen Umfange. Weiterhin könnte man zudem sagen, daß 
kaum noch ein Wort von der alten Fassung ohne Zusätze und 
Kommentare erklärlich ist. Wenn man hiernach schließlich das 
Facit zieht zwischen dem, was heut gilt, und dem, was der$ 48 
der Verordnung von 1808 trotz seiner überragenden und grund- 
legenden Wichtigkeit nur als Erkenntnisquelle liefert, so ergibt 
sich das Uebergewicht so sehr zugunsten eines heut geltenden 
abgeänderten Instituts, daß die Bestimmungen der Verordnung 
von 1808 nicht mehr gut als „Codification“ anzusprechen sind. 
Immerhin handelt es sich hier ja nur um eine Ausdrucksweise. 
Es kann also die Abgrenzung unseres Themas mit dem Hinweise 
angedeutet werden, daß nur dasjenige Verwaltungszwangsrecht 
behandelt werden wird, welches die executio ad faciendum, patien- 
dum vel omittendum (nicht diejenige ad solvendum) betrifft, und 
welches nicht schon durch das Landesverwaltungsgesetz geregelt 
ist. Oder wenn die wichtigsten Behörden genannt werden, so er- 
streckt sich die Darstellung auf die Zwangsrechte der Regierungen. 
der Provinzialschulkollegien, der Konsistorien, der Verwaltungen 
der direkten Steuern und der indirekten Steuern, der Bergbehörden, 
der Militärintendanturen, der Eisenbahnverwaltungen und etwaiger 
anderer diesen Kategorien gleichgestellter Behörden (vgl. unten 
S. 333 ff.). 
Es wird bei der Untersuchung zunächsteine allgemeine Stellung- 
nahme in dogmatischer und dogmengeschichtlicher Richtung ange- 
bahnt werden. Im zweiten Teile werden die wesentlichen gesetzlichen 
Bestimmungen und dieV erordnungen, welchedasMaterialabgeben, zu- 
sammengetragen werden. Schließlich wird in einem dritten letzten 
Teile der Versuch gemacht werden, aus diesem Material ein 
System zu schöpfen. 
Bevorzugt werden des öfteren im 2. und 3. Teile Unterlagen 
Archiv des öffentlichen Rechts, XXXI. 2/3. 22
	        
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