Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 31 (31)

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Recht nieht voll erkannt und deshalb die Fruchtbarkeit, welche: 
diese Unterscheidung mit sich bringt, nicht nutzbringend verwertet 
worden. Es ist wiederholt betont worden, daß die junge Ver- 
waltungsrechtswissenschaft begehrlich die Arme nach Gebieten 
streckt, auf denen früher allein der Zivilist geschaltet hat, so bei 
dem Konkursrecht, der Zwangsvollstreckung, der freiwilligen Ge- 
richtsbarkeit, der Urteilslehre, ganz abgesehen von dem Vormund- 
schaftsrecht und anderen dem Verwaltungsrecht verwandten Ge- 
bieten des bürgerlichen Rechts *, 
Aber man ist sich der eigenartigen Stellung der gewaltrecht- 
lichen Verfügungen offensichtlich in allen diesen Fällen nicht 
vollbewußt geworden. Zur Üharakterisierung des (Gegensatzes 
zwischen diesen und den rechtsschöpferischen Verfügungen ist die 
grundsätzlich unüberbrückbare Verschiedenheit beider RKechtssphä- 
ren hervorzuheben. Man hat sich bei verwaltungsrechtlichen 
Problemen nur zu oft so gestellt und sich so ausgedrückt, als ob 
das Hauptgebiet des Verwaltungsrechts eigentlich nichts weiter 
sei, als ein mißratenes Zivilrecht. Dabei hat man gerade verkannt, 
daß das Gebiet des Gewaltrechts einen fremden Charakter hat. 
Wenn man nämlich das Zivilrecht als das Recht der privaten 
Vermögensdispositionen charakterisieren, dann jenem das schöpfe- 
rische Verwaltungsrecht, nur mit dem publizistischen Beigeschmack;. 
anähneln kann, so steht das staatshoheitliche Gewaltrecht, welches 
die aktive und passive Mitwirkung im Staatsleben bestimmt und 
regelt, abseits für sich da. Das vermögensrechtliche Zivilrecht. 
und das schöpferische Verwaltungsrecht haben als Substrat den 
Vermögensbereich oder ein Surrogat desselben, das Gewaltrecht 
dagegen ganz primär die Tätigkeitssphäre des Menschen. 
Man kann es deshalb auch als Tätigkeitsrecht, Staatsmitwirkungs- 
recht, bezeichnen. Das Vermögensrecht betrachtet wohl auch den 
Menschen als handelndes und zuwiderhandelndes Subjekt, stets 
aber nur als den Mehrer oder Minderer von Rechtsgütern ; das 
®2 Vgl. KoRMANN 8. 35 und passim, FLEINER 9. 6-ff. u. a. m.
	        
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