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Recht nieht voll erkannt und deshalb die Fruchtbarkeit, welche:
diese Unterscheidung mit sich bringt, nicht nutzbringend verwertet
worden. Es ist wiederholt betont worden, daß die junge Ver-
waltungsrechtswissenschaft begehrlich die Arme nach Gebieten
streckt, auf denen früher allein der Zivilist geschaltet hat, so bei
dem Konkursrecht, der Zwangsvollstreckung, der freiwilligen Ge-
richtsbarkeit, der Urteilslehre, ganz abgesehen von dem Vormund-
schaftsrecht und anderen dem Verwaltungsrecht verwandten Ge-
bieten des bürgerlichen Rechts *,
Aber man ist sich der eigenartigen Stellung der gewaltrecht-
lichen Verfügungen offensichtlich in allen diesen Fällen nicht
vollbewußt geworden. Zur Üharakterisierung des (Gegensatzes
zwischen diesen und den rechtsschöpferischen Verfügungen ist die
grundsätzlich unüberbrückbare Verschiedenheit beider RKechtssphä-
ren hervorzuheben. Man hat sich bei verwaltungsrechtlichen
Problemen nur zu oft so gestellt und sich so ausgedrückt, als ob
das Hauptgebiet des Verwaltungsrechts eigentlich nichts weiter
sei, als ein mißratenes Zivilrecht. Dabei hat man gerade verkannt,
daß das Gebiet des Gewaltrechts einen fremden Charakter hat.
Wenn man nämlich das Zivilrecht als das Recht der privaten
Vermögensdispositionen charakterisieren, dann jenem das schöpfe-
rische Verwaltungsrecht, nur mit dem publizistischen Beigeschmack;.
anähneln kann, so steht das staatshoheitliche Gewaltrecht, welches
die aktive und passive Mitwirkung im Staatsleben bestimmt und
regelt, abseits für sich da. Das vermögensrechtliche Zivilrecht.
und das schöpferische Verwaltungsrecht haben als Substrat den
Vermögensbereich oder ein Surrogat desselben, das Gewaltrecht
dagegen ganz primär die Tätigkeitssphäre des Menschen.
Man kann es deshalb auch als Tätigkeitsrecht, Staatsmitwirkungs-
recht, bezeichnen. Das Vermögensrecht betrachtet wohl auch den
Menschen als handelndes und zuwiderhandelndes Subjekt, stets
aber nur als den Mehrer oder Minderer von Rechtsgütern ; das
®2 Vgl. KoRMANN 8. 35 und passim, FLEINER 9. 6-ff. u. a. m.