Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 31 (31)

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in der Wissenschaft bisher der Begriff theoretisch nicht durchge- 
arbeitet und bis ans Einde gedacht worden. In ersterer Beziehung 
vielleicht dürfte er in Wirklichkeit nicht mehr bedeuten als: be- 
wußte Innervation der Staatstätigkeit. In Rücksicht auf die Ge- 
waltunterworfenen müssen wir gleichfalls eine mehr natürliche, 
weniger konstruierte Auffassung des Begriffes Wille uns aneignen; 
hier wird er ebenso sich der rein physiologischen Vorstellung 
nähern. 
Man hat durch ein Jahrhundert in der Befangenheit ein- 
seitiger zivilistischer Vorstellungen verwaltungsrechtliche Institute 
in falscher Richtung ausgebaut. Diesem Umstande gegenüber 
wird der Praktiker das Bedenken haben, daß sich die positiv 
rechtliche in schiefer Bahn erfolgte Entwicklung z. T. nicht wird 
rückgängig machen oder Begriffen zuliebe wird drehen und deuteln 
lassen. Der Systematiker wird sich aber von der These und ihrer 
Nachprüfung nicht zurückschrecken lassen dürfen, daß eine An- 
zahl altvertrauter Vorstellungen aus dem Zivilrecht im publizisti- 
schen Tätigkeitsrecht nicht anwendbar seien. Die kritische Sonde 
wird so, ganz abgesehen von dem Begriffe des Rechtsgeschäfts, 
bei den Begriffen der Geschäfts- und Handlungsfähigkeit, von 
Vertretung und Vertreter, der juristischen Person, der Aktiv- und 
Passivlegitimation, des Verschuldens u. a. ansetzen müssen. 
Eine Vorarbeit für eine von diesen Spezialfragen gibt Schön- 
born im Archiv für Oeffentliches Recht, Bd. 24 S. 126 ff. (Alters- 
stufen und Geschäftsfähigkeit im öffentlichen Recht). Ein Mangel 
dieser Arbeit ist allerdings von unserem Standpunkte, daß die 
rechtschöpferischen Verfügungen nicht von den gewaltrechtlichen 
Verwaltungsakten getrennt sind. Zudem ist bei Schönborn die 
„Geschäftsfähigkeit“ auf Seite der Behörde auch nicht der Ge- 
schäftsfähigkeit des einzelnen Gewaltunterworfenen gegentberge- 
stellt. Zunächst kann man sich zwar das negative und im allge- 
meinen ausgesprochene, aus dem Gesetzesmaterial geschöpfte Re- 
sultat Schönborns zu eigen machen, daß eine durchgehende Alters-
	        
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