Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 31 (31)

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grenze, welche die Grenze einer vollständigen „Geschäftsunfähig- 
keit“ auf dem Gebiete des Oeffentlichen Rechts bezeichnete, aus 
dessen positiven Normen nicht zu extrahieren sei (8.135). Weiter- 
hin sind diesem Ergebnis gegenüber die rechtschöpferischen Ver- 
fügungen in Gegensatz zu stellen. Bei ihnen mag vielleicht eher 
eine Anlehnung an das Zivilrecht aus natürlichen Gründen möglich 
sein. Bei den gewaltrechtlichen Befehlen ist dagegen zunächst 
die Fähigkeit der handelnden Behörden, die staatshoheitliche 
Handlungsfähigkeit, Befehlsfähigkeit, Anordnungsfähigkeit für sich 
zu betrachten, was aber nicht Gegenstand dieser Arbeit sein kann. 
Dieser Fähigkeit steht gegenüber die aktive und passive Fähig- 
keit der Staatsuntertanen, der Einzelgliedpersönlichkeiten zum 
Handeln und Leiden im Staatsleben, die aktive und passive Mit- 
wirkungsfähigkeit, die Fähigkeit Befehlsobjekt zu sein. Auch 
hier ergibt ein Blick auf die Rechtsquellen, daß eine positive 
untere Grenze einer vollständigen „Handlungsunfähigkeit“ fehlt. 
Nur muß man sich frei machen von der Terminologie Schönborns 
(S. 134), der die öffentlichrechtliche Geschäftsfähigkeit (in An- 
lehnung an den zivilistischen Begriff in der von ihm zitierten 
Fassung Endemanns) ansieht als die Fähigkeit, bei rechtsgeschäft- 
lichen Vorgängen des öffentlichen Rechts als selbständig handelndes 
Rechtssubjekt mitzuwirken, entweder durch Abgabe oder durch 
Empfangnahme von rechtswirksamen Willenserklärungen. Hier 
dürfte wieder die Gefahr vorliegen, daß der zivilistische Ideen- 
kreis fälschlich hineingetragen werde. Wenn man aber abgesehen 
hiervon sich überlegt, daß hinter den staatshoheitlichen „Willens- 
erklärungen“ die Staatsgewalt, der Druck des Staatszweckes mit 
seinem unausweichlichen Erfüllungszwang steht, so wird man sich 
zur Erkenntnis durchringen müssen, daß das publizistische Tätig- 
keitsrecht ganz naturgemäß sich keine untere Grenze gezogen hat. 
Dieses Resultat ist gar nieht so befremdlich. Das private Schach- 
spiel der Dispositionen im Vermögensrecht von Privaten mit 
Privaten 'ist etwas wesentlich anderes, als wenn der Staat in Ver-
	        
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