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zunächst die juristische vermögensrechtlicehe Denkfigur,
auf Grund derer Handlungen Einzelner, d. h. also Willenserklä-
rungen von Privateinzelrechtssubjekten bestimmte Rückwirkungen
für die Gesamtpersönlichkeit im Vermögensbereich haben.
In dieser Auffassung soll nicht etwa eine Absage an die Organ-
theorie oder eine Zuwendung zu der Fiktionstheorie liegen, auch
wird die Verwertbarkeit des Begriffes der juristischen Person für
das öffentliche Recht damit nicht in Frage gestellt. Im Gegen-
teil: bei den rechtsschöpferischen Verfügungen liegt eine analoge
Verwertung ja sowieso nahe, insoweit sich das rechtsschöpferische
Verwaltungsrecht dem zivilen Vermögensrecht selbst nähert. Das
Verbindende ist hier überall bei dem Begriffe: die Projektion der
Handlung, der Tätigkeit, auf die Basis der Rechtsgüter, der Nie-
derschlag im Vermögens- oder einem gleichwertigen Gebiete. Aber
auch die gewaltrechtlichen Verfügungen stehen nicht abseits.
Einmal dürfte der Begriff wohl für die aktive imperative Seite
unentbehrlieh sein. Hier hat der Begriff zur Folge, daß das Han-
deln des Organs als Ausfluß des staatshoheitlichen Imperiums des
Gemeinwesens erscheint. Darum kann es sich bei unserer Arbeit
aber nicht handeln. Wichtig ist bei ıhr nur die passive Seite,
der Fall, daß der Gewaltunterworfene eine juristische Person —
also entweder eine sog. juristische Person des Zivilrechts oder des
öffentlichen Rechts — ist. Hier wird also der Schwerpunkt darin
liegen, wer der eigentliche Befehlsunterworfene ist: das
derzeitige Organ ? das jeweilige Organ ? oder die Körperschaft ?
Damit wird zunächst ein Rückschlag in das Vermögensub-
strat gar nicht in den Gesichtskreis gezogen. Es handelt sich nur
darum, wer naturgemäß den Befehlen Gehorsam leisten, wer die
staatliche Mitwirkung prästieren könne. Das Problem erscheint
vielleicht einfacher und einer natürlicheren Lösung zugänglicher,
als wenn wir es mit konstruktiver Kompliziertheit versuchen. Un-
seres Erachtens wendet sich dementsprechend die Fragestellung
bei dem Begriffe der juristischen Person, soweit es sich um das