Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 31 (31)

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zunächst die juristische vermögensrechtlicehe Denkfigur, 
auf Grund derer Handlungen Einzelner, d. h. also Willenserklä- 
rungen von Privateinzelrechtssubjekten bestimmte Rückwirkungen 
für die Gesamtpersönlichkeit im Vermögensbereich haben. 
In dieser Auffassung soll nicht etwa eine Absage an die Organ- 
theorie oder eine Zuwendung zu der Fiktionstheorie liegen, auch 
wird die Verwertbarkeit des Begriffes der juristischen Person für 
das öffentliche Recht damit nicht in Frage gestellt. Im Gegen- 
teil: bei den rechtsschöpferischen Verfügungen liegt eine analoge 
Verwertung ja sowieso nahe, insoweit sich das rechtsschöpferische 
Verwaltungsrecht dem zivilen Vermögensrecht selbst nähert. Das 
Verbindende ist hier überall bei dem Begriffe: die Projektion der 
Handlung, der Tätigkeit, auf die Basis der Rechtsgüter, der Nie- 
derschlag im Vermögens- oder einem gleichwertigen Gebiete. Aber 
auch die gewaltrechtlichen Verfügungen stehen nicht abseits. 
Einmal dürfte der Begriff wohl für die aktive imperative Seite 
unentbehrlieh sein. Hier hat der Begriff zur Folge, daß das Han- 
deln des Organs als Ausfluß des staatshoheitlichen Imperiums des 
Gemeinwesens erscheint. Darum kann es sich bei unserer Arbeit 
aber nicht handeln. Wichtig ist bei ıhr nur die passive Seite, 
der Fall, daß der Gewaltunterworfene eine juristische Person — 
also entweder eine sog. juristische Person des Zivilrechts oder des 
öffentlichen Rechts — ist. Hier wird also der Schwerpunkt darin 
liegen, wer der eigentliche Befehlsunterworfene ist: das 
derzeitige Organ ? das jeweilige Organ ? oder die Körperschaft ? 
Damit wird zunächst ein Rückschlag in das Vermögensub- 
strat gar nicht in den Gesichtskreis gezogen. Es handelt sich nur 
darum, wer naturgemäß den Befehlen Gehorsam leisten, wer die 
staatliche Mitwirkung prästieren könne. Das Problem erscheint 
vielleicht einfacher und einer natürlicheren Lösung zugänglicher, 
als wenn wir es mit konstruktiver Kompliziertheit versuchen. Un- 
seres Erachtens wendet sich dementsprechend die Fragestellung 
bei dem Begriffe der juristischen Person, soweit es sich um das
	        
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